348 Zweites Kapitel. Sckuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
ein Vertragsteil sich verpflichtet, das Eigentum an einem Grund-stück zu übertragen 100 ; wenn ein Mitglied einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung sich zur Abtretung seines Geschäftsanteilsverpflichtet 101 . Gerichtliche oder notarielle Beurkundung nur desVersprechens und somit nur der Willenserklärung des eines Teilsist beim Schenkungsvertrage erforderlich 103 .
b. Andere Schuld Verträge bedürfen der Schriftform 108 .Schriftliche Form des Vertrages als solchen ist vorgeschrieben,wenn ein Miets- oder Pachtvertrag über ein Grundstück auf längere
100 B.G.B. § 813 S. 1. Über die vielfach streitige Tragweite dieser Be-stimmung vgl. Gutbrod, Der obligatorische Grundstücksveräufserungsvertrag,1904: Oberneck, Reichsgrundbuchrecht I § 52ft’.; Turnan-Förster, Liegen-schaftsrecht I 8 Vorbem. B zu § 925ff.; Enneccerus § 252 II 3; Oertmannzu § 313; Planck 4 zu § 313 mit weiteren Literaturnachweisen. Die Form-vorschrift trifft jeden Veräufserungsvertrag, mag er Kauf, Tausch, Schenkung,Bestandteil eines Gesellschaftsvertrages (auch bei schon vorhandenem Miteigen-tum), eines Gemeinschaftsauseinandersetzungsvertrages oder eines Vergleichessein. Den Vertrag über blofse Belastung eines Grundstücks trifft sie an sichnicht; jedoch ist sie auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechtesentsprechend anzuwenden, vgl. oben Bd. II 619 Anm. 1, seitdem auch R.Ger.LXI Nr. 1, Wolff, Saclienr. § 104 V 1, Siber b. Planck 4 zu § 313 Bern. Ia.Auch das Versprechen der Übereignung an einen Dritten fällt unter § 313;R.Ger. L Nr. 35. Ebenso jeder einen wesentlichen Punkt betreffende Abänderungs-vertrag-, Seuff. LVII Nr. 207, Rspr. d. O.L.G. VI 40, R.Ger. LXXIX Nr. 9.Über die Anwendung auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes vgl. unten § 195Anm. 75. — Formfrei dagegen, weil kein Verpflichtungsgeschäft, ist die Ab-tretung des Anspruchs auf Auflassung aus dem formgerechten Vertrage; R.Ger.LIII Nr. 69. Desgleichen die Wiederaufhebung des Vertrages; Seuff. LVIINr. 207. Ebenso ein Vertrag, durch den sich der eine Teil zum Erwerbe einesGrundstücks verpflichtet, w-ährend der andere Teil eine Verpflichtung zur Ver-äufserung nicht übernimmt; R.Ger. LXXXI Nr. 29. An sich auch die Erteilungeiner Vollmacht zum Abschlufs des Veräufserungsvertrages; R.Ger. LXII Nr. 80,Seuff. LXVIII Nr. 145. Jedoch dann nicht, wenn die Vollmacht bereits eineendgültige Bindung zur Verfügung bewirkt, wie z. B. eine Parzellierungsvoll-macht; Seuff. LXVIII Nr. 144; vgl. auch R.Ger. LXXVI Nr. 48, LXXIX Nr.48,LXXXI Nr. 13. — Über die ungerechtfertigten Bestrebungen zur Beseitigungdieser wohltätigen Einschränkung des Grundstückshandels vgl. Verh. desXXVI. D.J.T. I 18 fl’., II 105 ft'., III 431 ff, des XXVIII. D.J.T. III 2211.
101 G.m.b.H.G. § 15 3 .
103 B.G.B. § 518 L Handelt es sich aber um das ganze Vermögen odereinen Bruchteil desselben oder um ein Grundstück, so bedarf nach § 311 u.§ 313 auch die Annahmeerklärung der gerichtlichen oder notariellen Beurkun-dung. Vgl. unten § 192 IV.
108 Die Erfordernisse der gesetzlichen Schriftform sind im B.G.B. § 126normiert. Durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung wird stets dieSchriftform ersetzt.