§ 186. Form der Schuldverträge.
347
Rechts entbunden hatte 96 , wieder in Kraft gesetzt. Nach heutigemdeutschem Recht ist also regelmäfsig die Wirksamkeit eines Schuld-vertrages von der Beobachtung einer bestimmten Form nicht ab-hängig. Allein es gelten Ausnahmen.
III. Gesetzliche Formen. Die dem geltenden Recht an-gehörigen gesetzlichen Formvorschriften durchbrechen den Grund-satz der Formfreiheit für einzelne Arten von Schuldverträgen 87 .Dem gemeinen Recht gegenüber ist ihre Zahl stark vermehrt.
1. Es sind Formen verschiedener Art, die als gesetz-lich vorgeschriebene Formen von Schuldverträgen begegnen.
a. Bei manchen Schuldverträgen bedarf es einer gericht-lichen oder notariellen Beurkundung. Eine derartigeBeurkundung des ganzen Vertrages und somit der Willenserklärungenbeider Teile ist erforderlich, wenn Jemand sich vertragsmäfsig ver-pflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil des-selben zu übertragen oder mit einem Niefsbrauch zu belasten 98 ;wenn ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über denErbteil oder Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird 99 ; w T enn
06 II.G.B. Art. 317 h Dem Ilandelsstande wurde eine solche Befreiungschon frühzeitig zugestanden; L. Seuffert a. a. 0. S. 53, 78, 80, 83, 123. Vgl.auch Preufs. A.L.R. I, 5 § 149—151.
97 Die Formvorschriften des B.G.B. gelten heute auch für Handelsgeschäfte,soweit nicht im II.G.B. § 350 das Gegenteil bestimmt ist. Daneben enthaltendas H.G.B. und andere Spezialgesetze besondere Formvorschriften für einzelneArten von Schuldverträgen. Nicht dazu gehören die Vorschriften über diegerichtliche oder notarielle Beurkundung des „Gesellschaftsvertrages“ bei derA.G., der ILG.a.A. und der G.m.b.H. (II.G.B. § 182, 321, G.m.b.Il.G. § 2).Denn hier handelt es sich um körperschaftsrechtliche (also personenrechtliche)Einigungsakte, die nur mittelbar Schuldverhältnisse begründen. Auch dieFormvorschriften für die Aktienzeichnung (II.G.B. § 189) gehören nicht hierher,weil die Aktienzeichnung in erster Linie personenrechtliche Mitgliedschafts-erklärung ist. Die Formvorschriften des Genossenschaftsgesetzes für das„Statut“ der Genossenschaft (§ 5) und die Beitritts- und Austrittserklärungender Mitglieder (§ 15 u. 65) geben schon durch ihre Fassung zu erkennen, dafses sich nicht um Schuldverträge handelt.
98 B.G.B. § 311; dazu oben § 177 S. 115 Anm. 20. Das gilt für jeden eine der-artige Verpflichtung auferlegenden Vertrag, Verpfründungsvertrag, Gesellschafts-vertrag, Schenkungsvertrag usw. Auch für das Vermögen einer juristischenPerson; R.Ger. LXXI Nr. 1. Dagegen fällt der Verkauf eines fremden Ver-mögens nicht unter § 311; R.Ger. LXXIX Nr. 67. Ebensowenig der Verkaufeines Sondervermögens, z. B. eines Handelsgeschäfts. Nur der Erbschaftskaufbedarf nach B.G.B. § 2371 gleichfalls der gerichtlichen oder notariellen Be-urkundung.
99 B.G.B. § 312 2 ; dazu oben § 177 S. 115 ff. Anm. 21—22.
I
*
•*
*