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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

liehe Form zum Erfordernis der Gültigkeit des Vertrages erhoben 89 .Vielfach aber wurde von der Beobachtung der Form nur die Er-zwingbarkeit der Schuld abhängig gemacht, so dafs nun eine ehe-malige beweisrechtliche Form eine ähnliche Rolle übernahm, wiesie im alten deutschen Recht die haftungsrechtlichen Formen ge-spielt hatten. In diesem Sinne entzogen manche Gesetze demformlosen Vertrage die Klagbarkeit 00 . Nach diesen Gesetzen ent-steht daher aus einem solchen Vertrage zwar ein Schuldverhältnis,so dafs, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist, der Mangel derForm keine Wirkungen mehr äufsert 91 . Allein eine Klage aufErfüllung kann nicht angestellt werden. Abweichend vom altendeutschen Recht wird bei gegenseitigen Verträgen auch dem, derseinerseits erfüllt hat, keine Klage auf Erfüllung, sondern nureine Klage auf Rüekgewäkr des Geleisteten gegeben 93 . Daspreufsische Landrecht indes gewährt, wenn ein mangels der Schrift-form klagloser gegenseitiger Vertrag von dem einen Teil erfülltist, dem anderen Teil die Wahl zwischen Rüekgewähr und Gegen-leistung 08 . Andere Gesetze machten von der Beobachtung be-stimmter Formvorschriften nur die Beweisbarkeit des Vertragesabhängig 94 . So kann nach französischem Recht, wenn der Wert150 Franken übersteigt, der Vertragsschlufs nur durch Urkunden,nicht durch Zeugen bewiesen werden 05 .

Mit der Vereinheitlichung des deutschen Rechts wurdefür ganz Deutschland der gemeinrechtliche Grundsatz der Form-freiheit der Schuldverträge, nachdem zuerst das Handelsgesetzbuchdie Handelsgeschäfte von den Formvorschriften des bürgerlichen

89 Oben Bd. I 290; S tobb e-L eh mann § 217 III u. IV.

90 Stobbe-Lehmann § 217 VI; Sch. u. H. S. 386.

91 Daher kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden. Es ist aberauch anzunehmen, dafs Ansprüche aus Mängeln der Erfüllung (z. ß. Gewäbrs-ansprüche) jetzt klageweise geltend gemacht werden können; Eichhorn § 93Anm. 9, Dernburg, Preufs. P.R. I § 98 Z. 1 , Stobbe-Lelnnann a. a. 0.Anm. 25.

92 Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 26.

98 Preufs. L.R. I, 5 § 155ff.; Dernburg a. a. 0. Z. 2. Es entfernt sichalso nicht nur vom deut. R., nach dem der Vorleistende nur den Anspruchauf Gegenleistung hat, sondern auch vom römischen Recht, das dem Vor-leistenden die Wahl gibt.

94 Stobbe-Lehmann § 217 VII.

95 Code civ. Art. 1341; Zachariae-Crome IV § 758. Für das Gebietdes deutschen Reichs schon durch die alte Z.Pr.O. aufgehoben; oben Bd. 1290Anm. 28.