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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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das Prinzip der bindenden Kraft formloser Willenseinigung. Nurin den vereinzelten Fällen, in denen das römische Recht für ge-wisse Schuldverträge, wie grofse Schenkungen, eine besondereForm fordert, hielt man ausnahmsweise ein gesetzliches Form-erfordernis aufrecht 88 . Im Leben blieben nun freilich die ein-heimischen Formen in fortwährendem Gebrauch. Aber sie büfstenden Rest ihrer alten Kraft ein. Für das Zustandekommen desSchuldvertrages konnten sie nur durch Vereinbarung für den Einzel-fall Erheblichkeit erlangen. Im übrigen erschienen sie lediglichals frei gewählte Mittel der Beweissicherung. Nur die Form derUrkundenbegebung behauptete auch im gemeinen Schuldrecht soviel von ihrer Eigenart, dafs aus ihr sich die moderne Skriptur-obligation entwickeln konnte 84 .

In den Partikularrechteu brach sich eine Gegenströmunggegen die Formfreiheit der Schuldverträge Bahn. HergebrachteFormen wurden festgehalten oder zu neuen Formen umgebildet.Insbesondere wurde für manche Arten von Schuldverträgen, wiez. B. für Verträge über Liegenschaften, die gerichtliche Form ineiner ihrer verschiedenen Ausgestaltungen vorgeschrieben 86 . ZumTeil wurde daneben die mit Zeugenzuziehung verbundene notarielleForm zugelassen 86 . Andere Arten von Schuldverträgen wurdenan einfache oder qualifizierte Schriftform gebunden 87 . Allgemeinverlangen das preufsische und das französische Gesetzbuch schrift-lichen Vertragsschlufs, wenn der Vermögenswert des Gegenstandeseine bestimmte Grenze (in Preufsen 50 Taler, in Frankreich150 Franken) übersteigt 88 . Die Bedeutung dieser Formvorschriftenwar eine mannigfach ungleiche. Der Regel nach wurde die gesetz-

scheu Recht ein. Darum wird die Unverbindlichkeit des Vertrages vor derErfüllung von einer Seite als Ausfluß eines Reuerechts aufgefaßt, der imGegensatz zum deutschen Recht dem Vorleistenden alternativ mit dem An-spruch auf die Gegenleistung gewährte Anspruch auf Rückgewähr als Ausflußeines fortbestehenden Reuerechts charakterisiert und mehrfach auch der Weg-fall des Reuerechts durch eiue deutschrechtliche Bestätigungsform betont. Vgl.Sch. u. II. S. 384 Anm. 2.

83 Dazu kam die oben Bd. I 441 Anm. 26 erwähnte reichsgesetzliche Form-vorschrift für Verträge zwischen Christen und Juden.

84 Oben Bd. II 108 ff., 124 ff, 134 Anm. 12, 144, 158; Sch. u. II. S. 332333.

86 Oben Bd. I 293, 414 Anm. 6, II 282; Stobbe-Lehmann § 217 II 1.

86 Oben Bd. I 292 ff; R.Not.O. v. 1512 § 3.

81 Oben Bd. I 292; Stobbe-Lehmann § 217 II 3.

88 Preufs. A.L.R. I, 5 § 131 ff. (Ausnahmen in § 14411'.); Code civ. a. 1341(Bad. L.R. 1341 über 75 Gulden).