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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

recht traten für die Klagbarkeit formloser Schuldverträge ein 78 .So siegte der Grundsatz der Formfreiheit 79 . Seit dem siebzehntenJahrhundert stand als gemeines Gewohnheitsrecht fest, dafs jederSchuldvertrag vollwirksam als Konsensualvertrag geschlossen wer-den könne 80 . Daneben behielt freilich hei den benannten Real-kontrakten des römischen Rechts der Begriff des Realvertrageseine materielle Bedeutung, indem die Begründung eines derartigenSchuldverhältnisses, wie es durch die Namen dieser Verträge be-zeichnet und durch besondere Rechtssätze geregelt wird, von einerHingabe an den Schuldner abhängig blieb. Allein die Funktioneines Formersatzes ging auch hier der Hingabe verloren, so dafsein formloser Konsensualvertrag über die Eingehung des Real-vertrages volle Verpflichtungskraft erlangte 81 . Die unbenanntenRealkontrakte des römischen Rechts pafsten überhaupt nicht indas neue System; nach mancherlei Schwankungen verschwandensie aus dem gemeinen Recht 82 . So siegte auf der ganzen Linie

das Versprechen Schuldgrund ist. Vgl. die Stellen bei Seuffert S. 99, 14511'.,151, 152, 154, 157.

78 Seuffert S. 52ff.

79 In der Theorie wurde freilich zunächst überwiegend und lange nochvereinzelt die Geltung des römischen Systems verfochten; Seuffert S. 8711'.ln der Praxis hat es kaum jemals sich durchgesetzt. Dies weist gegenSeuffert besonders Stintzing a. a. 0. S. 49311'. überzeugend nach.

80 Stobhe, Vertragsr. S. 8ff.; Seuffert S. 130ff.

81 Viele sind der Meinung, dafs damit der Begriff des Realvertrages über-haupt hinfällig geworden sei, indem nun der Konsensualvertrag sich als Ilaupt-vertrag (nicht Vorvertrag) und die Hingabe als dessen Erfüllung (nicht alsVertragsschlufs) darstelle. So Koppen, Jahrb. f. D. XI 352, Bruns Enzykl. 2S. 390, Th öl, II.R. § 246 IV, Stobbe § 166 III, im wesentlichen auch De-rne lius, Jahrb. f. D. III 399ff. Diese Meinung aber widerspricht der im ge-meinen Recht stets lebendig gebliebenen Auffassung der Realkontrakte alsbesonderer Vertragsarten, bei denen der Vertragsschlufs durch Geben undNehmen erfolgt. Vgl. Bälir, Anerkennung 2 S. 168ff., Regelsberger, Erört.I 132, Be sei er § 102 I, Gerber § 159 Anm. 4, Wind scheid § 312 Anm. 5,Dernburg, Pand. II § 8 Z. 3, Lehmann b. Stobbe § 212 III, mit Ein-schränkungen auch Unger, Jahrb. f. D. VIII 1 ff. Auch die neueren Gesetz-bücher haben den materiellen Begriff des Realvertrages festgehalten; vgl. unten§ 198 I 1 u. II 1, 204 I 1.

82 Stobbe-Lehmann § 212 II. Doch wurden die römischen Sätzelange Zeit nicht nur in der Theorie auch von Solchen, die für die Klagbarkeitformloser Verträge eintraten, festgehalten (Seuffert S. 10711'., 133ff., 14211'.),sondern auch in Partikularrechten mehr oder minder unverändert insbesonderefür den Tausch wiederholt; vgl. Stobbe-Lehmann § 212 Anm. 15 und bes.Seuffert S. lOOff, 146 ff., 148, 150, 152, 153, 155, 158. Offenbar wirkte hieraufdie äufsere Ähnlichkeit des römischen Rechts mit dem überlieferten einheimi-