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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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somit einer Form. Von den Formalkontrakten hat sich im Justi-nianeischen Recht nur die Stipulation erhalten, die als Verbal-kontrakt durch mündliche Rede in Gestalt von Frage und Antwortgeschlossen wird und jeden beliebigen Schuldinhalt in sich auf-nelnnen kann 75 . Nur bei bestimmten Schuldverträgen genügt dieformlose Willenseinigung; es sind die seit alter Zeit anerkanntenKonsensualkontrakte (emtio venditio, locatio conductio, societas,mandatum) und einzelne pacta, die ihnen durch das prätorischeRecht (pacta praetoria) und durch die Kaisergesetzgebung (pactalegitima) gleichgestellt waren. Bei bestimmten anderen Verträgenwird die Form durch eine Leistung des Gläubigers an den Schuldnerersetzt; es sind die vier benannten Realkontrakte (mutuum, com-modatum, depositum, pignus). Überdies drang allgemein bei gegen-seitigen Verträgen der Satz durch, dafs der Teil, der seinerseitsdas Versprochene geleistet hat, nicht nur die ihm seit alter Zeitzustehende Kondiktion wegen Ausbleibens der Gegenleistung an-stellen, sondern auch auf die Bewirkung der versprochenen Gegen-leistung klagen könne. Doch behielt er die Wahl zwischen derKlage auf Rückgewähr und der Klage auf Gegenleistung. Beisolchen unbenannten Realkontrakten (Innominatkontrakten) wurdedaher zwar durch Leistungsempfang eine einseitige Verpflichtungbegründet, keineswegs aber die formlose Willenseinigung ihremganzen Inhalte nach mit bindender Kraft ausgestattet.

Im gemeinen Recht konnte das römische Formalprinzipsich nicht durchsetzen. Jeder Versuch, die Stipulation in dasLeben einzuführen, mufste scheitern 76 . Unter den einheimischenVertragsformen war keine geeignet, die Rolle der Stipulation zuübernehmen. Keine von ihnen war ja Schuldbegründungsform.Die deutschrech fliehe Anschauung, dafs an sich auch aus form-losem Versprechen eine Schuld entspringe, war tief im Rechts-bewufstsein verankert 77 . Das kanonische Recht und das Natur-

16 Der alte Literalkontrakt (mittels Eintragung in die Geschäftsbücher)war verschwunden. Doch war die Stipulationsform sehr abgeschwächt undvielfach mit der Beurkundung dergestalt in Verbindung gesetzt, dafs sie sichder Schriftfonn näherte. Vgl. Gneist S. 243 ff., Seuffert S. 23fl'.

10 Uber vereinzelte derartige Versuche (z. B. Wildenburger Ldr. II 4 § 1)vgl. Beseler, Erbv. II 1 S. 38, Stohbe, Vertragsr. S. 6 Anm. 2.

17 Im Freiburger Stadtr. v. 1520 und in anderen Partikularrechten des16. Jahrh. (Wiirtt. Ldr., Frankf. Ref., Lünel). Ref., Ivurpfälz. Ldr., DanzigerCulm) wird die Klagbarkeit formloser Schuldverträge in Wendungen aus-gesprochen, die durchaus den deutschrechtlichen Gedanken wiedergehen, dafs