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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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342 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse ans Rechtsgeschäften.

sei 71 . Ähnliches scheint nach älterem friesischem Recht gegoltenzu haben 72 . Für Klagen aus kaufmännischen Darlehen im Gäste-verkehr wurde in dem Handelsverträge des Reiches mit Flandernvom Jahre 1173 eine durchaus dem sächsischem Recht entsprechendeBestimmung getroffen 73 .

II. Spätere Entwicklung. In den letzten Jahrhundertendes Mittelalters traten hinsichtlich der Bedeutung des schuldrecht-lichen Geschäftsformalismus mancherlei Verschiebungen ein. Dieschuldbegründende Kraft des formlosen Versprechens wurde nichtin Frage gestellt. Doch blieb bei dem Abschlufs von Schuld-verträgen die Anwendung irgendeiner Vertragsform allgemein üb-lich und wurde auch im täglichen Verkehr durch die Abschleifungder alten Formen zu bequemem Gebrauch leicht gemacht. Alleindie überlieferten Vertragsformen verloren an rechtlicher Bedeutung.Die haftungsrechtlichen Formen gingen, seit die Schuld von Rechtswegen regelmäfsig auch Haftung begründete, in besondere Verein-barungen über Art und Umfang der Haftung und somit in Be-stärkungsmittel oder auch Abschwächungsmittel von Schuldver-trägen über. Auch die beweisrechtlichen Formen aber büfsten indem Mafse, in dem das strenge Beweisrecht sich lockerte, ihrefeste Kraft ein.

Mit der Rezeption kam das einheimische System völlig insWanken. Aber auch das römische System setzte sich, wennschones zunächst für gemeines deutsches Recht ausgegeben wurde, nurunvollkommen durch.

Das römische Recht liefs ein klagbares Forderungsrechtnicht aus jedem beliebigen Schuldvertrage (pactum), sondern nuraus einem entweder formalisierten oder besonders privilegiertenSchuldvertrage (contractus) entspringen 74 . Regelmäfsig bedarf es

71 Sachsensp. I 7, 13 § 2, 18 § 2. Eike rechnet diesen Rechtssatz zu dendrei Besonderheiten des alten Rechts, die die Sachsen wider Kaiser KarlsWillen behalten haben. Übereinstimmende Stellen aus anderen sächs. Quellenin Sch. u. II. S. 383 Anm. 32.

72 Sch. u. II. S. 319 Anm. 108.

78 Keutgen, Ausgewählte Urkunden I 52 § 4; Sch. u. II. S. 383 Anm. 35.74 Über das röm. Vertragssystem, seine Umbildung in der mittelalterlichenJurisprudenz und seine Schicksale in Deutschland vgl. bes. L. Seuffert, ZurGeschichte der obligatorischen Verträge, Nördlingen 1881. Dazu Stintziug,Krit. V.Schr. XXIII 489 ff. Ferner Gneist, Die formellen Verträge des neueren

röm. Obligationenrechts, 1845. Pernice, Z. f. R..G. XXII, Rom. Abt. S. 19511.Wind scheid § 312 (weitere Lit. dort Anm. 35). Dernburg, Pand. H§ 78. Stobbe-Lehmann § 212 u. 217.