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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuld vertrage.

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Seit der Ausbildung des Urkundenwesens wurde die Be-it rkundung zur wichtigsten Beweissicherungsform 07 . Die Privat-urkunde freilich war ursprünglich nur Grundlage für den durchsie erleichterten Zeugenbeweis, erlangte aber im deutschen Mittel-alter allmählich die Kraft eines selbständigen eidverlegenden Be-weismittels 68 . Dagegen wohnte der öffentlichen Urkunde stets einegesetzliche Beweiskraft inne, was um so wichtiger wurde, je mehrder Begriff der öffentlichen Urkunde erweitert und von der Königs-urkunde auf alle Gerichtsurkunden, auf die Stadtbriefe und Stadt-bucheinträge und schliefslich auf die Notariatsurkunden übertragenwurde 69 .

Der Abschluls vor Gericht, der für manche Haftuugs-geschäfte, wie das Urteilserfüllungsgelübde und andere Prozefs-gelübde, sich von selbst verstand, aber auch bei Schuld- und Haf-tungsverträgen jeder Art freiwillig erfolgen konnte, verschafftedurch die Öffentlichkeit des Vorganges dem Gläubiger stets Be-weiserleichterung, seit Ausbildung des Gerichtszeugnisses zu einemselbständigen unanfechtbaren Beweismittel unmittelbare Beweis-sicherung 70 . Das ältere Sachsenrecht erkannte, wie Eike mit be-sonderem Nachdruck betont, grundsätzlich überhaupt nur dasGerichtszeugnis als eidverlegendes Beweismittel bei Klagen ausSchuldversprechen oder Bürgschaft an: was man nicht vor Gerichtzugesagt hat, kann man eidlich ableugnen, wie wissentlich es auch

lieb drang derselbe Grundsatz auch im Sachsenrecht, zuerst in den Städten,durch; Sch. u. H. S. 379 Anm. 15.

67 Sch. u. II. S. 379 ff. Wenn in manchen Volksrechten die Schriftformfür eine Reihe von Geschäften gesetzlich vorgeschrieben wurde, so bliebendavon die Schuld- und Haftungsgeschäfte im wesentlichen unberührt; wo beidonationes odervenditiones eine carta gefordert wird, handelt es sichwohl meist nicht um den Schuldvertrag, sondern um dessen Erfüllung durchÜbereignung mittels Begebung der Veräufserungsurkunde; Sch. u. II. S. 379Anm. 16. Dagegen empfing die Urkunde neben der Beweissicherungsfunktiondie Bedeutung eines konstitutiven Formelementes bei Schuldverträgen, seit dieBegebung der Schuldurkunde Wadiationskraft erlangte; oben S. 334 Anm. 32.

88 Sch. u. II. 380 ff. mit den in Anm. 20 u. 2223 gegebenen Nachweisen.Das ältere Sachsenrecht freilich verhielt sich gegen den Urkundenbeweis genauso ablehnend wie gegen den Zeugenbeweis; a. a. 0. Anm. 21.

69 Sch. u. II. S. 381 Anm. 2427. Die öffentliche Beurkundung von Schuld-verträgen und Haftungsgeschäften jeder Art war überaus gebräuchlich. Vgl.s- a. 0. Anm. 27 die Zusammenstellung aus den von H. v. Voltelini, Diesüdtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahrli., 1899, veröffentlichten ältestenAufzeichnungen deutscher Notare.

10 Sch. u. H. S. 382 ff. Anm. 2831 mit weiteren Nachweisen.