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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Gerade deshalb wurde mehr und mehr der Schuldvertrag selbstin die Beweissicherungsformen einbezogeu 61 . Seitdem das Schuld-versprechen als solches ohne weiteres Haftung und Klagerechterzeugte, genügte auch zur Beweissicherung die Abgabe des Schuld-versprechens in gehöriger beweisrechtlicher Form und steigertesich zugleich der Wert dieser Formen.
Die älteste Beweissicherungsform ist die rechtsförmliche Zu-ziehung von Geschäftszeugen, die zweifellos auch beiSchuld- und Haftungsverträgen von je vielfach angewandt wurde 62 .Die Berufung auf gehörig gezogene Zeugen war bei den meistendeutschen Stämmen seit alter Zeit ein gesetzliches Beweismittel,das die eidliche Ableugnung der Schuld durch den Beklagten ab-schnitt 63 . Nur das ältere Sachsenrecht versagte grundsätzlich demGläubiger das Recht, den Schuldner oder Bürgen durch Zeugenzu überführen 64 , und liefs nur bei gewissen bevorzugten Verträgenden Zeugenbeweis zu 66 . Im übrigen war ausweislich der Volks-rechte wie der späteren Quellen die Beweisführung mit Geschäfts-zeugen allgemein gestattet 66 .
wiesen, was er schuldete; er mochte daher immer noch die Schuld ganz oderteilweise eidlich ableugnen. Vgl. Sch. u. H. S. 291 Anm. 63, S. 376.
61 Dies geschah, wenn bei der Haftungsübernahme zugleich das Schuld-versprechen vor den Geschäftszeugen, im Urkundentext oder vor Gericht ab-gegeben, wiederholt oder doch verlautbart wurde.
62 Wesentliches Formerfordernis war sie nur vereinzelt, wie seit Liut-prand hei der langob. Wadiation für die Haftungsübernahme des Bürgen, demja der Gläubiger die wadia nicht vorzeigen konnte (ed. Liutpr. 15, Sch. u. H.S. 278 Anm. 8, 291 Anm. 63), und später beim Weinkauf (oben S. 338 Anm. 54).
68 Zu den Tatbeständen, die ausnahmsweise durch Zufallszeugen bewiesenwerden können, gehören Schuld- und Haftungsverträge nach keiner Quelle;Sch. u. H. S. 378 Anm. 11.
64 Unten S. 342 Anm. 71. Sachsensp. 118 § 2: „unde man’s in nicht vertilgenne mag“. So der Regel nach auch bei Klagen um Schuld aus Realverträgen.Doch wird in manchen Fällen, in denen der Leistungsempfang augenscheinlichund daher der eidlichen Ableugnung entzogen ist, das Beweisrecht umgekehrtund dem die Gegenleistung fordernden Kläger der Beweis der Schuld mitseinem alleinigen Eide gestattet; so dem Gesinde, das den verdienten Lohn,dem Herrn, der den geschuldeten Zins für ausgetanes Land, dem Wirt, derdie Zeche einklagt. Vgl. Sch. u. H. S. 378 Anm. 12.
65 Z. B. bei Sühne u. Urfehde; Sachsensp. I 8 § 3.
66 Vgl. für die Zeit der Volksrechte Brunner, Forsch. S. 95 ff., 112 ff.,R.G. II 393; für die spätere Zeit Stobbe, Vertragsr. S. 80ff. Darum ändertder Deutschensp. c. 15 in der Parallelstelle zu Sachsensp. I 6 seine Vorlageab und fügt hinzu: „will aber (er) laugen, so sol man in überzeugen, als rechtist“. Ebenso Schwabensp. (L.) c. 11, Rupr. v. Freis., L.R.B. c. 9. — Allmäh-