§ 186. Form der Schuldverträge.
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sind wohl auch andere Gaben hervorgegangen, die zur Bekräftigungdes Vertragsschlusses an eine dritte Person gereicht wurden, wiedas vom Käufer eiues Hauses an die Ehefrau oder die Töchterdes Verkäufers gezahlte Schlüsselgeld oder Herdgeld 55 und dasbeim Viehkauf dem Knecht oder Boten des Verkäufers gezahlteZaumgeld oder Halftergeld 56 .
2. Beweisreehtliche Vertragsformen, die bei Schuld-verträgen zur Anwendung kamen, waren die Zuziehung von Ge-schäftszeugen, die Beurkundung und der Abschlufs vor Gericht 57 .Von solchen Formen hing weder die schuldbegründende Kraft desVersprechens noch der Eintritt der Haftung für die Schuld ab.Allein für die Sicherung des Gläubigerrechts waren sie bei derStruktur des alten Prozesses von hoher Bedeutung. Denn derKlage um Schuld, die der Kläger nicht mit einem eidverlegendenBeweismittel erhärten kann, entgeht der Beklagte mit seinem Un-schuldseide 58 . Die Beweismittel aber, die dem Schuldner den Eidverlegen, sind beschränkt. So lange die Klage um Schuld einebesondere Haftungsbegründung voraussetzte, war es für den Gläu-biger zunächst von Wichtigkeit, sich den eidverlegenden Beweisdes formalen Haftungsgeschäftes durch eine beweisrechtliche Form-zutat zu sichern 59 . Doch war mit der Haftungsübernahme nochnicht der Inhalt der durch sie gesicherten Schuld erwiesen 60 .
a. a. 0. Anm. 13—17. Dies zeigt auch der neben dem „nassen Weinkauf“aufkommende „trockene Weinkauf“; a. a. 0. Anm. 18.
56 F. Kämmerer, Beiträge zur Lehre vom Schlüssel- oder Ilerdgelde,1833, sowie die Sch. u. II. S. 371 Anm. 21 angef. Lehrb. des D.P.R..
66 Sch. u. II. S. 371 Anm, 22 mit weiteren Nachweisen.
67 Uber diese Geschäftsformen überhaupt vgl. oben Bd. I 291 ff.; über ihreVerwendung bei Schuldverträgen Sch. u. II. S. 374 ff.
88 Er wurde also zwar verurteilt, wenn er die Schuld bekannte, erzieltejedoch durch die eidliche Beteurung, nicht schuldig zu sein, die Abweisungdes Klägers. Ursprünglich genügte wohl sein Unschuldseid auch, wenn er dieEntstehung der Schuld zugab, aber ihre Tilgung behauptete; doch verlangenin diesem Falle die Quellen des deut. M.A. von ihm den Beweis der Zahlungdurch zwei mitschwörende Zeugen. Vgl. Stobbe, Vertragsr. S. 63, 8611'.; Sch.u. H. S. 375 Anm. 2.
69 Beim Wettvertrage wurde das Pfandzeichen, durch dessen Vorzeigungals Wahrzeichen der Gläubiger den Beklagten mittels Augenscheins überführenkonnte, wadiiert zu haben, mit Merkmalen versehen* die seine Identifizierungsicherstellten; Sch. u. II. S. 375 Anm. 3 (festuca notata, carta partita usw.).Im übrigen wurde der Beweis durch Zeugenzuziehung, Verbriefung oder Vor-nahme vor Gericht gesichert.
60 Stand fest, dafs der Beklagte ein Treugelübde geleistet, ein Wadiumgereicht oder ein Handgeld empfangen hatte, so war ja damit noch nicht er-