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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

überall sclilofs die Haftungsübernahme für das Leistensollen dieHaftungsübernahme für das Haltensollen des Versprechens ein;dies gewann aber bei der Befestigung gegenseitiger Verträge durchArrhalgeschäft eine besondere Bedeutung, weil sieh daraus derWegfall des Reuerechts ergab 60 . So trat im deutschen Mittelalterdie Bindungskraft der arrha in den Vordergrund; als ihre spezi-fische Funktion erschien die Erwirkung der Gebundenheit ansWort und somit der Unwiderruflichkeit der gegenseitigen Schuld-versprechen 61 . Dagegen hat sich das Geben und Nehmen des Hand-geldes nur spät und vereinzelt zu einer Schuldvertragsform ent-wickelt 62 .

Das haftungsrechtliche Wesen der Arrhalform erhielt sich beiihren Abspaltungen. So namentlich bei dem Gottespfennig,der in einem zur Bekräftigung des Vertragsschlusses für die Kirche,die Armen oder einen sonstigen frommen Zweck gespendeten Geld-beträge bestand 63 . Ferner bei dem überaus verbreiteten Weinkauf(Litkauf), einer beim Vertragsschlufs (regelmäfsig von beiden Teilengemeinschaftlich) gemachten Gabe, die alsbald für einen gemein-schaftlichen Trunk oder Schmaus der Vertragsteile und der zu-gezogenen Zeugen verwendet wird 64 . Aus Abspaltungen der arrha

Die doppelseitige Wirkungskraft der arrha machte die Ausbildung einerwechselseitigen Handgeldgabe überflüssig; doch begegnet sie vereinzelt.

50 Oben § 184 S. 302 Anm. 98100. Ursprünglich nur für den Empfänger,dann auch für den Geber.

61 Sch. u. H. S. 854 ff. In gleicher Weise bindet freilich auch einerseitsder Erfüllungsbeginn durch eine reale Leistung (ebd. Anm. 83), andererseitsein Gelöbnis oder Handschlag (ebd. Anm. 84). Allein der Arrha-lvertrag er-schien mehr und mehr als das in erster Linie zur Festmachung gegenseitigerVerträge berufene Mittel. Hierin gerade wurzelte auch die Befähigung derarrha, sich zum Reugelde zu entwickeln; a. a. 0. S. 357 ff.

62 Sch. u. H. S. 373 ff. So insbesondere, aber auch erst in nachmittel-alterlicher Zeit, vielfach beim Gesindevertrage; ebd. Anm. 29.

68 Sch. u. H. S. 367 ff. u. die dort in Anm. 1 angef. Lit. Der NameGottespfennig (denarius Dei) oder Heiligengeistpfennig wurde aber im späterenMittelalter für die arrha überhaupt, auch wenn sie der Empfänger behielt,üblich.

64 Sch. u. II. S. 368 ff. u. die dort in Anm. 6 angef. Lit. Die Herkunftaus der arrha ist zweifellos. Doch kamen zwei weitere Formelemente hinzu.Einmal das gemeinschaftliche Mahl als Sinnbild der Einigkeit, so dafs meistdie Befestigung des Vertrages erst eintritt, wenn der Litkauf wirklichge-trunken ist; a. a. 0. Anm. 10. Sodann die Zuziehung von Zeugen, die alsLitkaufleute den Geschäftsabschlufs beweiskräftig zu bekunden haben, sodafs der Weinkauf von vornherein zugleich als beweisrechtliche Form angelegtist; a. a. 0. Anm. 1112. Gleichwohl blieb seine Arrlialfunktion stets lebendig;