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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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geldes zu einem Formalvertrage, dem freilich insoweit, als diearrha zugleich eleu Charakter einer realen Teilleistung wahrte, einRealgeschäft beigemischt blieb 45 , der aber insoweit, als die arrhain eine blofse Scheinleistung tiberging, das real geschäftliche Ele-ment völlig abstreifte 46 . Gleich dem Treugelübde und der Wettewar auch der Arrhalvertrag von Hause aus keine Schuldbegrün-dungsform, sondern Form der Haftungsbegründung für bestehendeVerspreehensschuld 47 . Doch traf gemäfs ihrem Ursprünge ausEmpfangshaftung die Haftung ursprünglich nur den Empfängerdes Handgeldes, während sein Geber, bevor er seinerseits empfangenhatte, für Erfüllung nur haftete, falls er sich durch Treugelübdeoder Wette besonders verpflichtete 48 . Erst im Laufe der Zeit er-langte die arrha, indem sie anscheinend zugleich die Funktioneiner anfangs neben ihr gegebenen wadia übernahm, allgemein dieKraft eines doppelseitig verpflichtenden Haftgeldes 49 . Hier wie

Arrhalvertrag als einen selbständigen Realvertrag, der seinem eigentlichenWesen nach eine Schenkung mit Auflage darstelle (O.R. I 318 ff., 333 ff., II342ff.); ihm folgt v. Schwerin, R.G. 2 S. 65, und unter Kombination mit derTheorie Heuslers auch Hübner 2 S. 446 ff.; vgl. hiergegen Sch. u. H.S. 343-345.

45 Die arrha war ursprünglich und blieb vielfach Angeld, das bei derErfüllung anzurechnen oder zurückzugeben war; sie erschien aber auch da,wo sie zur Draufgabe oder Zugabe wurde, in den Fällen, in denen sie mangelsgehöriger Erfüllung erstattet oder ersetzt werden mufs, als reale Vermögens-leistung; Sch. u. H. S. 338 ff. Anm. 710. Die Realvertragsnatur betont mitbesonderer Schärfe v. Amira a. a. 0., der aber die damit verbundene Formal-vertragsnatur ungebührlich zurückdrängt.

46 So mit Recht Sobm a. a. 0. S. 28ff., der aber verkennt, dafs die reinsinnbildliche arrha nicht der ursprüngliche Typus gewesen und niemals derausscliliefsliche geworden ist.

47 Im Gegensatz zur früheren Lehre, die darin einig war, dafs die arrhakeine schuldbegründende, sondern nur schuldbestärkende Kraft habe, erblicktSohin im Arrhalvertrage einen schuldbegründenden Formalvertrag. Auchv. Amira, Hübner und v. Schwerin lassen in Konsequenz ihrer Auf-fassung der gegenseitigen Verträge (oben S. 335 Anm. 38) erst durch das Gebenund Nehmen der arrha eine Schuld entstehen, bestreiten aber die Verhaftungs-wirkling des Empfanges.

48 Sch. u. H. S. 345348. Die blofs einseitige Verpflichtungskraft desArrkalvertrages ist vor allem im westgot. R. (Cod. Eurie. c. 294, Reccesvind.V 4, 4, 1. Wisig. V, 4, 6) bezeugt und von Heusler, Zetimer u. Schrödernachgewiesen. Sie läfst sich aber auch sonst als ursprüngliches Recht er-schliefsen. Insbesondere spricht dafür, dafs oft der Geber des Handgelds aufser-dem eine wadia reicht.

49 Sch. u. II. S. 348353. Am frühesten für das bayr. R. durch 1. Bajuv.Id, 10 u. 17, 3, über deren Deutung allerdings viel Streit herrscht, bezeugt.

Binding, Handbuch. IT. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 22