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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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336
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336 Zweites Kapitel. Sckuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

Die Haftungswirkung des Leistungsempfanges wurde bei gegen-seitigen Verträgen frühzeitig auf blofsen Teil empfang über-tragen, so dafs, wer teilweise geleistet, z. B. einen Teil des Kauf-preises angezahlt hatte, unter Anerbieten der vollen Leistung dieversprochene Gegenleistung einklagen konnte 42 .

Aus der Weiterentwicklung der Haftung aus Teilempfang ent-wickelte sich der germanische Arrha 1 vertrag 43 . Die Ver-haftungskraft wurde auch einer geringfügigen Gabe beigelegt, dieals Handgeld (arrha) in sinnbildlicher Weise die künftige Leistungvorläufig vertrat 44 . So wurde das Geben und Nehmen des Hand-

von dem der römischen Innominatkontrakte, das dem Vorleistenden nur eineKondiktion gewährte. Die Forderung auf die Gegenleistung war vererblich;Saclisensp. I 9 § 1 (gemäfs I 6 § 4); wenn dies nach § 23 für den Fall, dafsein Vasall für das Versprechen der Auflassung eines Lehns oder ein Herr fürdas Versprechen der Belehnung Entgelt empfangen hat, nur zugunsten derLehnserben des Vorleistenden gilt, während in Ermangelung von Lehnserbender Versprechende den Allodialerben gegenüber die Wahl zwischen Erfüllungund Rückgewähr hat, so ist dies eine in dem Wesen der Lehnfolge begründeteAusnahme; a. a. 0. Anm. 19. Die Forderung ging andererseits auch gegenden Erben, der mit dem Nachlaß für die Erfüllung haftete; Sachsensp. I 6§ 2; daß nach Sachsensp. I 9 § 6 der Erbe das Versprechen des Erblassers,ein Grundstück aufzulassen, nur zu erfüllen braucht, wenn er selbst die Auf-lassung gelobt oder verbürgt hat, beruht auf dem Erbenwartrecht und bestätigtwieder die Regel; a. a. 0. Anm. 19 a .

42 Fr. Cod. Euric. 296; 1. Wisigoth. V 4 c. 5; Sachsensp. I 9 § 14.Vgl. Sch. u. H. S. 88 Anm. 2830.

43 Sch. u. II. S. 337 ff. u. die dort in Anm. 1 zu § 20 angef. Lit. Vonder S. 359 ff. behandelten Verlöbnisarrka ist im Familienrecht zu reden.

44 Den Ursprung der germanischen arrha und ihr Wesen als Sinnbildder Vorleistung hat zuerst Sokm, Eheschließung S. 28ff., richtig erkannt.Ähnlich Stobbe, Reuerecht S. 244ff. Die ältere germanistische Literatursah in ihr nur ein der römischen arrha verwandtes Bestärkungsmittel derVerträge; Sch. u. II. S. 339ff. Anm. 1115. Dann suchte man sie dem spe-zifisch germanischen Vertragsrecht einzugliedern. Einige, besonders R.Loening,Vertragsbruch S. 17 ff., identifizierten sie mit der wadia; vgl. Sch. u. II. S. 430.Andere setzten sie dem launegild gleich (vgl. über dieses unten § 191 Anm. 23);während aber Manche das launegild unter Verkennung seiner abweichendenBedeutung als Schenkungsgegengabe für eine arrha erklärten (vgl. Sch. u. II.S. 341 Anm. 19), leitete Ileusler, Inst. I 81 ff., dem Zeumer, Neues ArchivXXIV 580 ff, u. Schröder, R.G. 5 S. 296 Anm. 71 u. S. 308, zustimmten, diearrha aus dem launegild mittels der Annahme ab, daß sie ursprünglich einVerzichtspfennig gewesen sei, durch den der Käufer den Verzicht des 'Ver-käufers auf anderweite Verfügung über die Sache vergolten und damit bindendgemacht habe; vgl. hiergegen Sch. u. H. S. 341343. v. Amira endlich lehntdie Wirksamkeit der Vorleistung als Schulderfüllung überhaupt ab, erblicktvielmehr in ihr eine freie Gabe mit Auflage und konstruiert demgemäfs den