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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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Darum entsprang aus dem Empfange einer Sache zur Leihe, zurVerwahrung, als Pfand oder als Darlehen eine erzwingbare Ver-pflichtung zur versprochenen Rückgabe oder Ersatzleistung 37 .Bei gegenseitigen Verträgen aber, hei Kauf, Tausch, Miete usw.,zog die Leistung des einen Teils die Haftung des anderen Teilsfür die versprochene Gegenleistung nach sich 88 . Vor der Erfüllungvon der einen oder anderen Seite begründete der gegenseitigeSchuldvertrag zwar schon ein Schuld Verhältnis, aber keinerleiHaftung für das Haltensollen des Versprechens oder das Leisten-sollen des Versprochenen 39 . Anders verhielt es sich nur, wenndas Versprechen durch Treugelöbnis oder Wette befestigt war 40 .Hatte jedoch der eine Teil erfüllt, so trat auch ohne besonderesVerstrickungsgeschäft für den anderen Teil die bindende und er-zwingbare Verpflichtung ein, auch seinerseits zu erfüllen. DerVorleistende konnte das Geleistete nicht zurückfordern, da er jageleistet hatte, was er schuldete. Er brauchte sich aber auchnicht mit der Rückgewähr des Geleisteten zu begnügen, da er jaeine andere Leistung bekommen sollte 41 .

zugrunde liegende Gedanke, dafs der Gläubiger wegen einer Schuld, für dieder Schuldnerwederstadinge empfangen hat, sich an sein Vermögen haltenkann, ist alt. Vgl. Sch. u. H. S. 81.

37 Uber das Verhältnis des schuldrechtlichen Anspruchs zu dem aufruhende Gewere gestützten Anspruch auf Zurückgabe von anvertrautem Gut(oben Bd. II 205 ff.) vgl. Sch. u. H. S. 8283. Die Vorstellung einer Schuld,für die von Hause aus Vermögenshaftung besteht, ist schon aus dem Tit. 52der 1. Salicade rem prestita ersichtlich. In voller Schärfe unterscheidetSachsensp. I 15 § 12 die Klage um Gut und die Klage um Schuld. BeimDarlehen ist von vornherein nur eine reine Schuldklage möglich, die offenbarstets ohne besondere formale Haftungsübernahme zulässig war (a. M. Schröder,R.G. 8 S. 308 Anm. 124).

38 Sch. u. II. S. 84ff. Vgl. Sohm, Eheschliefsung S. 25; Stobbe, Z. f.Ä.G. XIII 240ff.; Thevenin, Contribution ä lhistoire du droit germanique,1880, S. 64ff.; Esmein, Etudes sur les contrats S. 9 ff.; Punts chart S. 477 ff.;Co sack b. Gerber 17 § 188 S. 324. A. M. noch für die fränk. Zeit Nifsl,Gerichtsstand S. 189ff., II e u s 1 e r II253 ff., S c h r ö d e r, R.G. B S. 367 Anm. 123.Nach der Lehre von Sohm und seinen Anhängern kam mit der Leistung einesTeils überhaupt erst der Schuldvertrag, mit ihm zugleich jedoch die Haftungzustande. Dagegen lehren neuerdings v. Amira, Hübner u. v. Schwerin<t. a. 0. (oben Anm. 36), durch die Vorleistung sei lediglich eine haftungsloseSchuld des anderen Teils begründet worden, während es zur Begründung vonHaftung eines Formalgeschäftes bedurft habe.

39 Daraus ergab sich das oben § 184 S. 203 Anm. 100 besprochene Reuerecht.

40 Sch. u. H. S. 88 Anm. 26-27.

41 Sch. u. H. S. 85. Gerade hierin unterschied sich das deutsche System