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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Spaltung der jüngeren liegenschaftliehen Satzung das ganze Ver-mögen oder einen Teil desselben in Form einer öffentlichen Kund-machung der Haftungsübernahme dem Gläubigerzugriff wegenSchuld unterwarf 31 .
Als Abspaltung der Wadiation aber lebte der Vertragsschiufsdurch Begebung der Schuldurkunde fort, der von vorn-herein, weil die an Stelle der wadia getretene Urkunde das Schuld-versprechen enthielt, zugleich mit der Haftungsbegründung dieSchuldbegründung formalisierte und so zur Quelle einer wichtigenSchuldvertragsform werden konnte 32 .
Durch die Verbindung von Treugelübde und Wettekonnte gleichzeitig die Person und das Vermögen für Schuld ein-gesetzt werden. Die fränkische fides facta schlofs regelmäfsigund, wenn sie ein Pfändungsrecht begründen sollte, notwendig eine■Wadiation ein; doch blieben beide Haftungsgeschäfte gesondert,so dafs auch das eine ohne das andere möglich war und vorkam 88 .Anderswo aber verschmolzen Treugelübde und Wette in ein ein-ziges Haftungsgeschäft, das dann um so leichter in einen schuld-rechtlichen Formalvertrag übergehen konnte 34 .
a. Die zweite haftungsrechtliche Wurzel von Vertragsformenwar die Empfangshaftung, auf der die bindende Kraft derRealverträge beruhte 36 . Wer für ein Versprechen VermögenswertenEntgelt empfangen hatte, haftete für die Versprechensschuld, weilsie zur Vermögenslast geworden war, mit seinem Vermögen 86 .
31 Sie blieb immer reines Ilaftungsgeschäft und hat für die Geschichteder Schuldvertragsformen keine Bedeutung; vgl. über sie oben Bd. II 824ff.und hier § 174 S. 21 Anm. 45.
82 Oben S. 22 Anm. 46. Näheres über die Entwicklung des zunächsthaftungsrechtlichen Begebungsvertrages zum rechtsförmlichen Schuldvertrage,der die begebene Urkunde in ein konstitutives Wertpapier umwandelte, inSch. u. II. S. 331—333.
33 Sch. u. H. S. 151 ff., 293ff.; über Fälle schlichter Wadiation S. 157ff.,169, 297ff., über solche schlichten Treugelübdes S. 161, 166, 167ff., 171, 172,über die übliche Gestalt der Bürgschaft, bei der der Schuldner nur wadiierte,der Bürge nur fides facta leistete, S. 159, 295 ff.
34 Vgl. oben Anm. 29—30 (bes. fries. u. sächs. R.).
35 Oben S. 22 Anm. 47; Sch. u. H. S. 81 ff., 165 ff.
36 Ob er ursprünglich nur mit dem empfangenen Gegenstände gehaftethat, mufs dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Behauptung von v. Amira,Z. f. R.G. XXXI 499, Hübner 2 S. 445 u. v. Schwerin, R.G. 2 S. 68, ausdem Empfange sei überhaupt niemals Haftung, sondern nur eine Rückgabe-pflicht entstanden, unhaltbar und mit der schon für die Zeit der Volksrechtebezeugten Wirkungskraft der arrha unvereinbar. Der dem Sachsensp. I 6 § ^