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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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seitigen Zugriff im Wege der Pfändung Befriedigung oder Ersatzaus dem haftenden Vermögen verschaffen 26 . So war die Wadiationvon Hause aus gleich dem Treugelübde ein selbständiger Haftungs-vertrag, der Schuld nicht begründete, sondern voraussetzte 27 . Dochkonnte auch sie ein zugrunde liegendes Schuldversprechen in sichaufnehmen und schliefslich, indem sie sich mit ihm verschmolz,in eine bestärkende Schuldvertragsform übergehen 2S . Im deutschenMittelalter erscheint dieWette zum Teil nur noch als eine feier-liche Verspreehensform 29 . Mehr und mehr aber verschwand sieüberhaupt aus dem Rechtsleben 30 .

Einen Ersatz bot die Vermögenssatzung, die als Ab-

Haftung anstatt des Schuldners übernimmt, ist'sicher; auffällig nur, dafs er(abweichend von anderen Stammesrechten) aus der Annahme der wadia haftbarwild, ohne anscheinend eine Gegenwadia oder ein Gelöbnis zu leisten; ichhabe dies Sch. u. H. S. 289 ff. aus Empfangshaftung für das gegen Übertragungdes Pfändungsrechtes geleistete Schuldbeitreibungsversprechen erklärt undhalte daran bis zur Auffindung einer besseren Erklärung fest; dagegen Bucha. a. 0. S. 96 ff., der aber selbst nicht über Zweifel hinausgelangt.

26 Sch. u. H. S. 41 ff., 153ff, 268 ff., 278 ff., 293 ff., 300 ff. Die Zugriffs-macht erstreckt sich nur auf die Fahrnis; erst später wird sie bisweilen aufLiegenschaften ausgedehnt; a. a. 0. S. 80, 292. Leibliche Haftung hat dieWadiation als solche niemals begründet.

27 Sch. u. H. S. 267, 280 ff, 312 ff, 317.

28 Ygl. über die späteren Schicksale der langobardischen Wadiation Sch.ti. II. S. 292 ff. und ausführlich Val de Lievre, Launegild u. Wadia S. 248 ff.

29 So im fries. R., in dem dieWette, wahrscheinlich infolge von Ver-schmelzung mit dem Treugelöbnis und unter Ersetzung der Wadia durchHandschlag, als Haftung verstärkende Versprechensform fortlebt; Sch. u. H.S. 318 ii. Aber auch im süddeutschen Rechte erhielt sich der AusdruckWetten in der Bedeutung eines rechtsförmlichen Versprechens, bei dem voneiner Wadia und ihrer spezifischen Funktion nicht mehr die Rede ist; a. a. 0.S. 326.

30 Besonders früh im sächs. R., in dem das Treugelübde, bei dem derHandschlag die Funktion der Wadia mit übernahm, den Wettvertrag aufgezehrtzu haben scheint; Sch. u. II. S. 321 ff. Eine ähnliche Entwicklung läfst sichauch anderswo erschliefsen; ebd. S. 324 ff. Zum Teil ging dieWette auch imArrhalvertrage auf; ebd. S. 325, 350 ff. Die NamenWette undwettenblieben, von ihrem Fortgebrauch für die reale Pfandsetzung abgesehen, andem einstmals durch Urteilswette zu sichernden Strafgelde und der Straf-zahlung hängen; ebd. S. 326ff. Als Vertragsnamen dagegen bezeichnen sieschon am Ausgang des Mittelalters nur die Wette im heutigen Sinne, dienicht aus der Wadiation hervorgegangen, sondern eine selbständige Abspaltungder realen Pfandsetzung ist; ebd. S. 328 ff., unten § 208 III 2. Bis zurGegenwart lebt das Abbild der echten Wadiation im Pfänderspiel fort; Sch.u ; 11 s - 263 Anm. 11, Zöpfl, R.G. 4 III 288 Anm. 34a, Stobbe, Z. f. R.G.