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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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332
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332 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Gläubiger als Wahrzeichen der ihm für den Fall der Nichterfüllungder Schuld eingeräumten Zugriffsmacht auf das Vermögen. Gleich-zeitig aber liegt iu der Unterwerfung unter das Pfändungsrechtdes Gläubigers ein Einsatz des Herrschaftsrechtes an Haus undHof, so dafs die Hingabe des Pfandzeichens im Gegensätze zurrealen Pfandsetzung zugleich eine personenrechtliche Bindung be-deutet. Darum dient als wadia namentlich ein körperlicher Gegen-stand, der die Hausherrschaft versinnlicht, insbesondere ein Stab(festuca) 23 , ohne dafs eine bestimmte Beschaffenheit des Scliein-pfandes begriffswesentlich wäre 24 . Die Enthaftung des Vermögenserfolgt durch die Einlösung des Scheinpfandes, die nach pfand-rechtlichen Grundsätzen durch Erfüllung der Schuld vollzogenwird. Der Gläubiger mufs gegen Empfang der geschuldetenLeistung die wadia zurückgeben, kann aber seinerseits unter Vor-weisung der wadia, sobald die Schuld fällig ist, die Einlösungfordern 25 . Unterbleibt die Einlösung, so kann er sich durch ein-

-' 1 Über die festuca als Zeichen der Ilausherrschaft vgl. Sch. u. H. S. 153ff.,262; gegen ihre Deutung als Botschaftsstab ebd. S. 271 u. seitdem auchH. Meyer a. a. 0. S. 579 ff., E. Mayer a. a. 0. S. 72 ff., 100.

24 Die Annahme von v. Amira, Wadiation S. 15 ff., u. Hübner S. 443,dafs der Stab ursprünglich allein als wadia gebraucht, die Verwendung andererGegenstände späte Entartung sei, ist willkürlich. Nur im fränk. R. wird regel-mäfsig eine festuca als wadia erwähnt, die langob. Quellen gerade der älterenZeit und die übrigen Stammesrechte sagen nichts über die Beschaffenheit derwadia aus. Wenn vielfach (auch im fränk. R.) andere Gegenstände als wadiadienen, die zum Teil ebenfalls zugleich Persönlichkeitszeichen sind (wie Hand-schuh, Ring, Kleidungsstück oder Teil eines solchen), zum Teil sich als reinePfandzeichen darstellen (wie Münzen, Messer, Sichel, halbes Hufeisen odereine beliebig zu wählende Sache), so spricht alles dafür, dafs es sich um alter-tümliches Recht handelt. Vgl. Sch. u. H. S. 263 Anm. 811, 297, 298, 303,314, 324 Anm. 3; seitdem auch E. Mayer a. a. 0. S. 48ff.

26 Sch. u. H. S. 260 ff., 286 ff. Bei der langobardischen Schuldsicherungper wadiam et fidejussores löst der Schuldner vereinbartermafsen dem Gläu-biger gegenüber die wadia durch gehörige Bürgenstellung ein und wird daherdiesem gegenüber haftungsfrei, der Gläubiger aber überträgt mit der wadiadas ihm vom Schuldner eingeräumte Pfändungsrecht auf den Bürgen, der eszu seinen Gunsten auszuüben hat. Bis zur Tilgung der Forderung des Gläu-bigers bebält der Bürge die unerlöste wadia in der Hand. Die Behauptungv. Amiras, Stab S. 152 Anm. 5, S. 154, Wadiation S. 26ff., dafs der Schuldnerschon vorher die Aushändigung der wadia an sich selbst verlangen könne,beruht auf irriger Auslegung der Quellenstellen, die dem Schuldner gegen denGläubiger im Falle der Stellung eines tauglichen Bürgen einen Anspruch aufRückgabe der wadia zu Händen des Bürgen geben und diesrecipere persuum fidejussorem nennen. Vgl. Sch. u. II. S. 274, 286 ff., jetzt auch E. MayerS. 9 Anm. 9. Dafs der Bürge seinerseits dem Gläubiger gegenüber die