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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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der germanischen Urzeit durch Abspaltung von der realen Pfand-setzung entstanden und hat dann in den einzelnen Stammesrechtenihre besondere Ausgestaltung empfangen 21 , die im Grundgedankenübereiustimmt, jedoch bei der vielfach in den Vordergrund tretendenVerwendung für die Verbürgung fremder Schuld infolge der un-gleichen Kombination mehrerer Haftuugsgeschäfte wichtige Ver-schiedenheiten aufweist 22 . Wesentlich ist ihr stets das mit derwörtlichen Verstrickungserklärung verbundene Geben und Nehmeneinerwadia, einer geringwertigen Sache, die den Namen einesPfandes trägt, aber kein reales Pfand, sondern ein Scheinpfand,kein Haftungsobjekt, sondern ein Haftungssymbol ist. Denn sievertritt das lediglich ideell verstrickte Vermögen und dient dem

Schuldners gegenüber dem Gläubiger nicht aus der Hingabe der wadia, sondernaus irgendeinem vorausliegenden Haftungsgrunde. Gegen diese Theorie habeich mich Sch. u. II. S. 272276 gewandt, v. A m i r a hat sie in seiner Schriftüber Wadiation ausführlich verteidigt und mit neuen Argumenten zu erhärtenversucht, ohne, wie mir scheint, meine Gegenargumente widerlegt zu haben.Doch haben sich ihm Schröder, Z. f. R.G. XXX 448 ff., Hübner 2 a. a. 0.,v. Schwerin, R.G. 2 S. 66 Anm. 6 u. S. 116 Anm. 6, durchaus angeschlossen.Dagegen hält Köhler a. a. 0. an dem Wesen der Wadiation als Vermögens-verhaftungsgeschäft fest. II. Meyer a. a. 0. erblickt ebenfalls in der Wadiationein Haftungsgeschäft und in der wadia ein Pfandzeichen, nimmt aber als ur-sprüngliche Wirkung Personalhaftung an (oben S. 21 Anm. 42). Buch a. a. 0.S. 97 ff. stimmt im Ergebnis mit meiner Auffassung überein. E. Mayer a. a. 0.bekämpft die Botschaftstheorie v. Amiras und erklärt die obligatorischeWadiation für ein Sicherungsgeschäft, sieht aber in ihr keine Abspaltung derPfandsetzung, sondern eineEinkleidung mit dem Zeichen der Hausherr-Schaft (S. 100ff.). Puntscliart hebt treffend die Bedenken gegen AmirasTheorie hervor (Gött. Gel. Anz. a. a. 0. S. 694 ff.), stellt aber selbst eine neuewenig einleuchtende Hypothese auf (Wadiation = Treuverpfändung, ein Stabvon Hartholz wegen seiner Festigkeit Symbol der Treue, ebd. S. 702 ff.).

21 Vgl. Sch. u. II. S. 259 ff. über den Ursprung, S. 276 ff. über das vorallem in Frage kommende, aber meist zu einseitig verwertete langobardischeRecht, S. 293ff. über die übrigen Stammesrechte, unter denen besonders dasfränkische, alemannische und bayrische Recht reiche Ausbeute gewähren.

22 Hierauf ist noch unten in § 206 II 1 zurückzukominen. Gegen dieAnsicht, dafs die Wadiation überhaupt in dem Formalismus der Verbürgungfür fremde Schuld ihren Ursprung habe und erst durch die Übergangsstufeeiner ihr nachgebildeten Selbstverbürgung hindurch als einfache Scliuldner-'vadiation in Gebrauch gekommen sei, vgl. Sch. u. II. S. 264ff. und speziellfür das langob. R. S. 285 ff., für das fränk. R. S. 153 ff, 294 ff; dazu über dieSelbstverbürgung in Form scheinbarer Bürgenstellung S. 275 mit S. 259 Anm. 50,161 Anm. 58 , 285 Anm. 43. Vgl. auch E. Mayer a. a. 0. S. 8ff; Punt-schart a. a. 0. S. 692. Gegen die Meinung, dafs die Wadiation als prozeß-rechtliches Institut entstanden und ihr Urfall die Urteilserfüllungswette sei,v gl- Sch. u. II. S. 265.