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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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330
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330 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

Treuwort zum allgemein gebräuchlichen Bekräftigungsmittel vonSchul dversprechen werden 18 .

ß. Die Wette (wadiatio ) 19 ist die Einsetzung des Vermögensfür Schuld. Sie ist ein mit Hand und Mund vollzogener rechts-förmlicher Akt, durch den der Schuldner selbst oder ein Bürgefür den Fall der Nichterfüllung sein Vermögen dem Zugriff desGläubigers unterwirft 20 . Vermutlich ist die Wadiation schon in

somit in eine bestärkende Schuldvertragsform überging; Sch. u. H. S. 237ff.,239 ff., 243.

18 Sch. u. H. S. 197, 257 ff.

19 Über den Wettvertrag vgl. Sch. u. H. § 1619 S. 259 ff. und die inAnm. 1 zu § 16 angef. umfangreiche Lit. Dazu seitdem: Köhler, BerlinerFestg. für mich, 1910, II 279ff. v. Amira, Die Wadiation (Sitzungsber. derBayr. Akad. d. W. Jahrg. 1911, 2. Abh.). H. Meyer, Festschr. für mich, 1911,S. 981 ff. Buch, Die Übertragbarkeit von Forderungen S. 92ff. E. Mayer,Die Einkleidung im german. R. (aus Festschrift für Wach), 1913, S. 8ffHühner, Grundz. 2 § 71 II 2. Puntschart, Mitt. des Österr. Inst. f. Ge-schichtsforschung XXXV 356ff., Gott. Gel. Anz. 1915 S. 691 ff. v. Wretschko,Mitt. des Österr. Inst. XXXYI 187 ff.

20 Doch ist das Wesen der Wadiation bis heute lebhaft umstritten; vgl.den Überblick über die Entwicklung der Meinungen in Sch. u. H. S. 265 ffFrüher betrachtete man allgemein das Gehen und Nehmen der wadia als einFormelement des Schuldvertrages, legte ihm aber meist nur Bestärkungskraft(a. a. 0. Anm. 18) und nur vereinzelt hei manchen Verträgen Perfektionskraft(a. a. 0. Anm. 19) hei. So hm u. Stobbe brachten die Lehre zur Herrschaft,dafs der Wettvertrag der schuldrechtliche Formalvertrag des germanischenRechts gewesen sei (a. a. 0. Anm. 2023). Dann aber drang mehr und mehrdie Erkenntnis durch, dafs die Wadiation jedenfalls in ihrem Kern Haftungs-geschäft war (a. a. 0. Anm. 2428). Aus ihrer Einkleidung in pfandrechtlicheForm und ihrer in der Begründung eines Pfändungsrechts gipfelnden Wirkungwurde dann erschlossen, dafs die Haftung, die ihr entsprang, in Vermögens-haftung bestand (a. a. 0. Anm. 3236, besonders von Horten, Egger u.Rinteien). Eine ganz neue Theorie stellte v. Amira, Stab S. 151 ff., auf,indem er von der doppelten Annahme aus, dafs die wadia notwendig ein Stab(festuca) gewesen sei und dafs sie lediglich dem Formalismus der Bürgen-stellung angehöre, nachzuweisen suchte, dafs sie überhaupt kein Haftungs-symbol pfandrechtlichen Ursprungs, sondern ein Botenstab sei; der Schuldnerübergehe den Stab dem Gläubigar behufs Weitergabe an den Bürgen alsMittel der Ausrichtung seines Verbürgungsauftrages, der Bürge erkläre durchAnnahme des Stabes die Übernahme der Bürgschaft und benachrichtige hier-von den Schuldner durch alsbaldige Rückgabe des Stabes, der hiermit seineRolle ausgespielt habe; die Haftung des Bürgen gegenüber dem Gläubigerentspringe nicht aus dem Empfange der wadia, sondern aus der Bürgschafts-erklärung, die Haftung des Schuldners gegenüber dem Bürgen nicht aus derÜbertragung des vom Gläubiger erworbenen Pfändungsrechtes mittels Weiter-gabe der wadia, sondern aus der Auftragserteilung, die für den Fall der Nicht-liberierung durch Eintritt des Bürgen in die Haftung bestehende Haftung des