§ 186. Form der Schuldverträge.
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es eines rechtsförmlichen, mit Mund und Hand vollzogenen Aktes.Es werden feierliche Worte gesprochen, die irgendwie die Ein-setzung der Treue für die Schuld zu Gehör bringen 13 , und es wirddurch Handreichung oder gleichwertige sinnbildliche Handgebärdesichtbar gemacht, dafs der Gelobende sich leiblich in die Gewaltdes Gläubigers ergibt, der er verfallen sein will, wenn er die Treuebricht 14 . Dieses Geben und Nehmen der Handtreue war von Hauseaus ein selbständiger personenrechtlicher Vertrag, der eine Schuldals vorhanden voraussetzte und daher, wenn die Schuld auf Ge-dinge beruhte, zu dem Schuldvertrage hinzutrat 15 . Im Laufe derZeit jedoch wuchs das Treugelübde mehr und mehr mit demSchuldvertrage zusammen, es nahm das Schuldversprechen in sichauf und erschien so als eine die Kraft des Schuldversprechens ver-stärkende Form des Schuldvertrages 16 . Damit konnte einerseitsdas Treugelübde in ein ohne Handritus wirksames Versprechenmit Treuwort übergehen 17 , andererseits der Handschlag ohne
breiteten Auffassung kann der Mittellose, der die Schuld nicht zu erfüllenvermag, seine Treue auch dadurch einlösen, dafs er sich freiwillig in die Ge-walt des Gläubigers ergibt, und bleibt dann wenigstens vom Ehrverlüste ver-schont; vgl. Puntschart S. 478ff., Sch. u. II. S. 143, 164ff., 200ff.
13 Vgl. die Wortformeln hei Siegel, Handschlag S. 3 ff., PuntschartS. 288 ff., 364 ff.; dazu Sch. u. H. S. 132, 197. Über die nordische Wortformv. Amira, O.R. I 294ff., IV 289ff.
u Vgl. Sch. u. H. S. 132, 161 ff, 195ff; Siegel a. a. 0. S. 10ff; Punt-schart S. 342 ff, 348ff.; v. Amira, O.R. I 290 ff, II 305 ff, Recht 8 S. 223ff.;Hübner, Grundz. 2 S. 436ff. Indem der Gelobende die rechte ITand, das vor-nehmste Werkzeug des Körpers, darreicht und der Gläubiger sie umschliefst,kommt die Einsetzung der Person zu deutlichem sinnbildlichen Ausdruck.Uber abweichende Handriten, die aber gleichfalls die Einsetzung der Personveranschaulichen, vgl. v. Amira, Handgebärden (Abh. der Bayr. Akad. d.Wiss. Kl. I Bd. 23, 2 S. 163ff.) S. 239ff, Recht 3 S. 224; Sch. u. H. S. 196Anm. 16—19; Hübner S. 437.
15 Puntschart S. 375ff; Sch. u. H. S. 148ff, 204ff.
16 Sch. u. II. S. 208 ff., 211 ff. Diese Entwicklung zeigen auch die vonPuntschart gesammelten Stellen, obschon er selbst jedes innere Zusammen-wachsen von Treugelübde und Schuldversprechen bestreitet; unrichtig ist esjedenfalls, wenn er S. 382 ff. daraus, dafs bei gegenseitigen Verträgen trotz derEinheit des Schuldvertrages jeder Teil besonders gelobt, auf die fortdauerndescharfe Unterscheidung von Treugelöbnis und Schuldvertrag schliefst, da jadoch der Schuldvertrag selbst hier auch zwei Versprechen fordert.
11 Sch. u. H. S. 196, 255 ff. — Besonders deutlich zeigt sich die gleicheEntwicklung hei dem ein Schuldversprechen sichernden Eide, der für dasgermanische Recht nichts anderes als ein religiös geheiligtes Treugelübde war,daher gleichfalls von Hause aus als Haftungsgeschäft zur Sicherung einervorhandenen Schuld erschien, dann aber in ein eidliches Versprechen und