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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Geisel oder einer Sache als Pfand dem Gläubiger eine sofortigeHerrschaft zu übertragen. Diese Verstrickungsformen waren dasTreugelübde und die Wette 9 .

u. Das Treugelübde (fides facta) ist die Einsetzung derPerson für die Schuld 10 . Der Schuldner oder sein Bürge über-nimmt eine leibliche Haftung, indem er für den Fall der Nicht-erfüllung der Schuld seine Person der Zugriffsmacht des Gläubigersunterwirft. Aus der Nachbildung der realen Vergeiselung durcheine ideelle Vergeiselung entstanden, gehörte das Treugelübdeschon der germanischen Urzeit an, bildete den Kern der fränkischenfides facta, war auch den anderen Stammesrechten bekannt undblieb während des ganzen Mittelalters in lebendigem Gebrauch * 11 .In allen seinen Ausgestaltungen bringt es den gemeinsamen Grund-gedanken zum Ausdruck, dafs der Gelobende seine Treue als Pfandeinsetzt, damit aber, weil nach germanischer Auffassung in derTreue sich der sittliche Wert der Persönlichkeit offenbart, seineganze Persönlichkeit verstrickt und, wenn er die verpfändete Treuenicht durch Schulderfüllung einlöst, das Recht der Persönlichkeitverwirkt 12 . Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bedarf

9 Dafs beide Formen von Hause aus spezifisch verschieden waren, habeich gegenüber ihrer Identifizierung bei Sohm, Eheschliefsung S. 34 ff., Heusler,Inst. II 230ff., Schröder, R.G. 6 S. 64, 304ff., 381, u. A. in Sch. u. II. nach-gewiesen. Auch Hübner 2 § 71 II 1 u. 2 behandelt sie getrennt. Dagegenverficht neuestens wieder Puntschart, Gött. Gel. Anz. 1915 S. 669ff., 691 fl'.,705 ff., das Zusammenfallen des Wettvertrages mit dem Treugelübde.

10 Ygl. Sch. u. H. S. 132 ff., wo auch das Treuversprechen (fidelitatispromissio) und die Treuaussage behandelt und als wesensverschieden vomTreugelübde aufgezeigt sind.

11 Über das Treugelübde in der germanischen Urzeit und insbesonderedessen Erschliefsung aus Tac. Germ. c. 24 vgl. Sch. u. II. S. 141 ff', u. seitdemauch Hübner 2 S.435. Über die fränkische fides facta Sch. u. H. S. 144ff. unddie dort Anm. 1 angeführte umfangreiche (besonders die durch 1. Sal. 50 her-vorgerufenen Streitfragen behandelnde) Lit.; dazu über das Fortleben imspäteren frank, (französ. u. deut.) R. S. 169 ff. Über das Treugelübde in anderenStammesrechten S. 172 ff. Über das Treugelübde im Recht des deutschenMittelalters S. 192ff. und ausführlicher hinsichtlich des sächs. R. Puntschart,Schuldv. S. 288 ff.

12 Ursprünglich verfällt er dem Gläubiger mit Leib und Leben; dochkann vertragsmäfsig von je die Zugriffsmacht des Gläubigers eingeschränktwerden und sinkt später, seitdem die gerichtliche Personalexekution Ab-schwächungen erfährt, mangels ausdrücklicher verschärfender Klauseln aufdas damit gegebene Normalmafs herab; oben S. 16 ff., 18 ff. Immer folgt ausdem Wesen des Treugelübdes, dafs, wer die verpfändete Treue nicht einlöst,als treulos die Ehre verwirkt; allein nach einer anscheinend allgemein ver-