§ 186. Form der Scliuldverträge.
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Wanken gekommen. Nur war freilich die Wirkungskraft des form-losen Schuldvertrages ursprünglich in enge Schranken gebannt.Denn mit dem Leistensollen war noch kein Leistenmüssen gegeben.Vielmehr stand im Falle der Nichtleistung dem Gläubiger einZwangsmittel nur insoweit zugebote, als ihm eine Person, eineSache oder ein Vermögen haftete. Die Haftung aber für dieVersprechensschuld bedurfte ursprünglich besonderer Begründung 7 .Aufserdem hing die Erlangung der Gerichtshilfe für die Beitreibungder Schuld von ihrer Beweisbarkeit ab. Den Beweis der Schuldaber konnte sich im alten Prozefs der Gläubiger nur sichern, wenner sich ein formelles Beweismittel verschaffte 8 . So gewährte derformlose Schuldvertrag nur ein gebrechliches Recht. Und vonhöchster Bedeutung für den Verkehr waren die seine Schwächebehebenden Vertragsformen, die sich aus dem Haftungsrecht undaus dem Beweisrecht entwickelten.
1. Haftungs rechtliche V er tragsformen erwuchsenaus zweifacher Wurzel.
a. Zunächst aus den uralten Verstrickungsformen, durchdie man die Person oder das Vermögen für eigne oder fremdeSchuld einsetzen konnte, ohne durch reale Hingabe der Person als
alterlichen Quellen überhaupt, wo das Wort „geloben“ oder ein entsprechendesWort gebraucht ist, stets die Treuklausel zu ergänzen sei, widerlegt und viel-mehr nachgewiesen ist, dafs das einfache Wort „geloben“ das schlichte Schuld-versprechen mitumfafst und gerade im Sachsenspiegel vielfach (z. B. I, 9, 22§ 2, 54 § 4, III 40 § 2) nur dieses bedeuten kann. Vgl. v. Schwerin, Z. f.R.G. XXXVIII 323—344, meine Ausführungen in Sch. u. H. S. 213—-233. Mitdem Sachsensp. stimmen Schwahensp. (L.) c. 11, Rupr. v. Freis. Ldr. c. 9, Kl.Kaiserr. II, 39, 45, Hamb. R. v. 1270 c. 6 a. 14 und andere Quellen überein;es fehlt aber auch nicht an Quellen, die denselben Grundsatz für jede „Zu-sage“ oder jedes „Versprechen“ aussprechen, ohne sich des Wortes „geloben“zu bedienen, wie Bremer ord. 83 u. 123, Brünner Schöffenb. c. 595, TirolerW. v. 1427 u. Österr. W. IV 350; vgl. Sch. u. II. S. 235 ff. Anm. 169 u. 170.—Freilich mufste auch das schlichte Schuld versprechen wohl stets ausdrücklich(„redend“) sein; doch begegnet vereinzelt schon im späteren Mittelalter auchein stillschweigendes Geloben; vgl. Sch. u. H. S. 220 Anm. 113.
7 Oben S. 15. Nicht darin also, dafs nach dem Sachsensp. und den ver-wandten Quellen das formlose Versprechen Schuld begründet, wie Manche, diedies anerkennen, meinen (so Stobbe § 165 Anm. 9), wohl aber darin, dafs esHaftung erzeugt und klagbar ist, kommt eine jüngere Rechtsauffassung zumAusdruck.
8 Die beweisrechtlichen Formen traten naturgemäß in den Vordergrund,seitdem das formlose Versprechen an sich klagbar und erzwingbar wurde, undbildeten ein starkes Gegengewicht gegen den Verfall der haftungsrechtlichenFormen; Sch. u. II. S. 235, 374ff.