326 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Sie wurden in gleicher Weise angewandt, um Bufsschuld oder Ver-sprechensschuld zu sichern, und nahmen ursprünglich den Schuld-inhalt nicht in sich auf, sondern setzten ihn voraus.
Der Schuld vertrag als solcher war einer besonderenForm nicht bedürftig * * 5 . Das gegebene und genommene Ver-sprechen war ausreichender Grund des Leistensollens und riefsomit eine Schuld hervor. Dieser Satz ist in den Quellen desdeutschen Mittelalters deutlich ausgesprochen 6 und niemals ins
führlich nachgewiesen ist es in meiner Schrift über Schuld und Haftung S. 123 ff.,
insbesondere für die fränkische fides facta S. 148 ff., das spätere Treugelöbnis
S. 204 ff., den Wettvertrag S. 260, 266 ff., 280 ff., 313, den Arrhalvertrag S. 345 ff
6 Den Beweis dafür habe ich in Schuld und Haftung zu erbringen ver-sucht; den inneren Grund habe ich darin gefunden, dafs nach Geist und Zweckdes alten Formalismus ein Vorgang, der keinerlei Machtverschiebung bewirkte,sondern lediglich ein Band des rechtlichen Sollens unter den Beteiligten knüpfte,der Hörbar- und Sichtbarmachung für die Rechtsgenossen nicht bedurfte; imübrigen habe ich mich darauf berufen, dafs auch nach Hinzutritt von Haftungder Schuldinhalt durch das Versprechen bestimmt wurde, dessen Aufnahmein das formale Haftungsgeschäft keineswegs notwendig war, während insoweit,als das Versprechen dem formalen Haftungsgeschäft eingefügt wurde undschliefslich die Verhaftungsform in eine Schuldvertragsform überging, danebender formlose Schuldvertrag nicht nur anerkannt blieb, sondern eine Kraft-steigerung erfuhr (S. 120ff.). — Die von v. Amira, Z. f. R.G. XXXI 494ff,Wadiation S. 20ff., erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig; sie laufendarauf hinaus, dafs es, da die Formbedürftigkeit aller anderen Geschäfte, ins-besondere auch der einseitigen Rechtsgestaltungsakte feststehe, „unwahrschein-lich“ sei, dafs gerade nur die Schuldverträge einer Form nicht bedurften;allein hier fehlt es eben an den sonst stets erkennbaren Gründen der Form-bedürftigkeit (über die einseitig den Gegner verpflichtenden prozefsrechtlichenFormalakte vgl. Sch. u. H. S. 118)r~ An v. Amira schliefsen sich Hübner,Grundz. 2 S. 433ff., und v. Schwerin, R.G. 2 S. 64ff., 104, 118, an. Eine eigen-artige Form aber, die für den Schuldvertrag als solchen wesentlich gewesenwäre, haben auch sie nicht nachgewiesen. Hübner meint, der Regel nachhabe die Form des Haftungsgeschäftes zugleich als Form des Schuldvertragesgedient, setzt sich aber hierbei in Widerspruch mit seiner eigenen Deutungder haftungsgeschäftlichen Formen, v. Schwerin vermutet, für den Schuld-vertrag sei formgebundene Rede und Zeugenzuziehung erforderlich gewesen,gibt aber das Vorkommen von Ausnahmen zu (S. 104 Anm. 1) und erbringtfür seine Vermutung keinen Beweis. Hätte es aber eine für die Schuld-begründung wesentliche spezifische Form gegeben, so müfsten sich nachweis-bar Spuren derselben finden.
6 Vor allem in Sachsensp. I a. 7; vgl. über dessen Sinn Sch. u. II. S. 233 tf.Denn dafs hier unter „loven“ nicht ein Treugelöbnis, sondern das schlichteSchuldversprechen zu verstehen ist, kann gegenüber'früheren Meinungen nichtmehr bezweifelt werden, seitdem die zuletzt von Puntschart, Schuldv.S. 304ff., Z. f. H.G. XXXVIII 323ff., verteidigte Ansicht, dafs in den mittel-