186. Form der Schuldverträge.
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Eigentum an dem hergestellten Werk oder auf das von dem Be-werber erlangte Urheber- oder Erfinderrecht hat der Auslobendeim Zweifel nicht 61 .
§ 186. Form der Schuld vertrage.
I. Älteres deutsches Recht * 1 . Früher wurde allgemeingelehrt, dafs im deutschen Recht zur Gültigkeit eines Schuld-vertrages eine Form nicht erforderlich gewesen sei 2 . In neuererZeit dagegen gelangte die Ansicht zur Herrschaft, dafs das deutscheRecht zur Gültigkeit des Schuldvertrages entweder eine bestimmteForm oder die von einer Seite bereits erfolgte Erfüllung verlangtund somit nur „Formalverträge“ und „Realverträge“ gekannt habe 3 .Mit der Aufdeckung der scharfen Unterscheidung zwischen Schuldund Haftung hat sich die Streitfrage verschoben. Denn es hatsich herausgestellt, dafs die ältesten Vertragsformen nicht aufSchuldbegründung, sondern auf Haftungsbegründung abzielten 4 .
61 B.G.B. § 661 4 . Ebenso Preufs. L.R. I, 11 § 995. Das Gesetz sprichtnur vom „Eigentum“. Es ist aber selbstverständlich, dafs der Auslohendeerst recht die Übertragung des Urheber- oder Erfinderrechts nicht verlangenkann, wenn er sie sich nicht ausbedungen hat.
1 Vgl. die oben § 173 S. 1 Anm. 1 u. § 174 S. 8 Anm. 1 angef. Schriften.
2 Diese Lehre begegnet schon seit dem 17. Jalirh. hei vielen gemein-rechtlichen Juristen, die sich für die Klagbarkeit formfreier Verträge auf alt-germanisches Recht beriefen, das sich dem römischen Recht gegenüber be-hauptet habe. So Carpzov Defin. for. II c. 19 d. 17 Nr. 8; Mevius V dec. 407;Schilter Exerc. VIII § 2; Schriftsteller des 18. Jahrh. b. L. Seuffert, ZurGeschichte der obligatorischen Verträge, Nördlingen 1881, S. 140. Allgemeinwurde sie in den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts vorgetragen; vgl.z. B. Runde § 184, Eichhorn § 91, Mittermaier II § 271, auch nochGengier 4 § 113 (vgl. indes § 111). Eingehend begründete sie Stobbe, Ver-tragsrecht (1855) S. 3ff. Vgl. auch Witte, Z. £ R.G. VI 457 ff.; R. Loening,Vertragsbruch S. 22ff. — In Zweifel zog sie zuerst Beseler, Erbv. II, 1S. 38 ff., 42 ff., vgl. D.P.R 4 § 107; doch brach er nicht mit dem Prinzip, sondernschränkte nur dessen Tragweite ein.
3 Diese Lehre hat in voller Schärfe zuerst Sohm, Das Recht der Ehe-schliefsung (1875) S. 24ff., entwickelt. Unabhängig von ihm gelangte Stobbeunter Zurücknahme seiner früheren Ansicht zu dem gleichen Ergebnis; Reu-recht u. Vertragsschlufs, 1876, auch in Z. f. R.G. XIII 209 ff.; D.P.R. III § 165.Übereinstimmend Franken, Franzos. Pfandr. I 43 fl'.; Brunner, Z. f. II.R.XXII 553 (Forsch. S. 630); v. Amira, Recht 2 136ff.; Hühner, Grundz. 1S. 478ff. Ferner Heusler II 228ff. u. Schröder, R.G. 6 S. 300ff., die aberin der germanischen Urzeit überhaupt nur Barverträge anerkennen, dann denFormalvertrag entstehen lassen und im Realvertrag erst eine jüngere Bildungerblicken. Ähnlich C o sack b. Gerber 17 § 188, II. Lehmann b. Stobbe III 3 § 210.
4 Dies hat zuerst Puntschart, Schuldv. S. 394ff, klargestellt. Aus-