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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Scliuldverhiiltnisse aus Rechtsgeschäften.

Handlung ist zwar ein jeder von ihnen fordenmgsberechtigt, esgebührt aber jedem von ihnen nur ein gleicher Teil der Belohnungoder, wenn die Belohnung nicht geteilt werden kann oder soll,dem von ihnen, für den das Los entscheidet, die ganze Belohnung 55 .Haben dagegen Mehrere zusammengewirkt, um den der Auslobungentsprechenden Erfolg herbeizuführen, so erwerben sie ein gemein-schaftliches Forderungsrecht auf die Belohnung zu verhältnis-mäfsigen, durch den Anteil eines jeden am Erfolge nach billigemErmessen bestimmten Anteilen; ist eine Verteilung der Belohnungausgeschlossen, so entscheidet auch hier das Los 57 .

Bei einer Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegen-stände hat, ist der Forderungserwerb durch Bewerbung innerhalbder gesetzten Frist bedingt, während auf die Priorität der Be-werbung nichts ankommt. Das Recht auf die Belohnung erwirbtimmer nur eiu Bewerber, dessen Leistung der Auslobung entspricht,unter mehreren derartigen Bewerbern aber der, dessen Leistungsich als die des Preises würdigste herausstellt. Bei Bewerbungenvon gleicher Würdigkeit tritt auch hier Gleichteilung der Belohnungoder, wenn deren Teilung ausgeschlossen ist, Zuteilung durch dasLos ein 58 . Die Entscheidung darüber, ob eine Bewerbung derAuslobung entspricht und welche von mehreren Bewerbungen denVorzug verdient, hat in Ermangelung anderer Bestimmung derAuslobende selbst, regelmäfsig aber ein in der Auslobung bestellterPreisrichter zu treffen 59 . Diese Entscheidung schliefst ein Wert-urteil ein, ist daher für die Beteiligten verbindlich und gericht-licher Nachprüfung nicht unterworfen 60 . Einen Anspruch auf das

66 B.G.B. § 659 3 . Hierbei handelt es sich nicht um ein gemeinschaftlichesForderungsrecht, sondern um kollidierende selbständige Forderungsrechte undLösung des Konflikts durch die Teilung oder das Los (oben Bd. I 322).

56 B.G.B. § 660 1_3 . Die Verteilung steht dem Auslobenden zu|, ist abernicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. In diesem Falle erfolgt siedurch Urteil. Der Streit darüber ist unter den Forderungsteilhabern auszu-tragen. Inzwischen kann der Auslobende die Erfüllung verweigern, mufs aberauf Verlangen eines Beteiligten die Belohnung für alle hinterlegen.

67 B.G.B. § 660 3 . Hier dient das Los als Mittel der Gemeinschaftsaus-einandersetzung.

68 B.G.B. § 661 3 . Es gilt das oben Anm. 55 Gesagte.

69 B.G.B. § 661 2 . Ist eine Mehrheit von Preisrichtern bestellt, so ist derVerkehrssitte gemäfs anzunehmen, dafs sie ein mit Stimmenmehrheit entschei-dendes Kollegium bilden sollen. Vgl. auch Enneccerus § 379 IV 2. A. M.Planck zu 661 Bern. 3.

60 B.G.B. § 661 Abs. 2 S. 2. Ebenso I'reufs. L.B. I, 11 § 994. Eine An-fechtung wegen Irrtums oder Betruges ist damit nicht ausgeschlossen.