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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.

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des B.G.B. die Auslobung grundsätzlich ein zwar sofort verpflich-tendes, aber bis zum Eintritt der Bedingung nicht bindendesSchuld versprechen 5 *. Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt davonab, dafs er in gleicher Weise wie die Auslobung bekannt gemachtoder dem, der die Belohnung erwerben will, besonders mitgeteiltwird. Im Falle gehöriger Bekanntmachung aber wirkt der Widerrufauch gegen den, der von ihm keine Kenntnis erlangt hat. JederErsatzanspruch dessen, der im Vertrauen auf die Auslobung vordem Wirksamwerden des Widerrufs bereits Mühe und Kosten auf-gewandt hat, ist ausgeschlossen 62 . Doch kann in der Auslobungselbst auf die Widerruflichkeit des Versprechens verzichtet werden;und ein derartiger Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmungeiner Frist für die Vornahme der Handlung, ist also namentlichmangels anderer Erklärung bei jedem Preisausschreiben anzu-nehmen 68 .

Besondere Regeln gelten für den Forderungserwerb, wennmehrere Beteiligte für denselben in Betracht kommen. HabenMehrere ein jeder für sich eine der Auslobung entsprechendeHandlung vorgenommen, so hat, wenn nicht etwa das Versprechenauf Belohnung eines jeden gerichtet war, ein Forderungsrecht auf *1

die Belohnung ausschliefslich der erworben, der die Handlung zu-erst vorgenommen hat 64 ; im Falle gleichzeitiger Vornahme der

61 Man erklärt dies aus einem stillschweigenden Rüchtrittsvorbehalt. Ausdem Versprechen entspringt also ein Erfüllensollen ohne Haltensollen.

62 Motive III 522; Elster S. 178; Oertmann zu § 658 Bern. 4; KippS. 261; Enneccerus § 379 II. Höchstens aus § 826 B.G.B. läfst sich inkrassen Fällen ein Ersatzanspruch herleiten. Dieses unbillige Ergebnis wurdein der gemeinrechtlichen Theorie fast allgemein abgelehnt; vielmehr gewährteman, wenn man auch den Widerruf als wirksam anerkannte, dem geschädigtenanderen Teil einen freilich sehr ungleich begründeten und bald auf das negativeInteresse, bald nur auf Ersatz der Aufwendungen gestellten Ersatzanspruch;vgl. Jhering IV 104, Schütze S. 67 ff., Regelsberger S. 222 ff., SchottS. 145, Exner S. 360, Tzschirner S. 99, 102, Windscheid Anm. 7;Näheres bei Oertel S. 7073. Das Schweiz. O.G. a. 8 a bestimmt jetzt:Tritter zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er Denjenigen, die auf Grundder Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bishöchstens zum Betrage der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, soferner nicht beweist, dafs ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.

88 B.G.B. § 658 2 mit § 661L

84 B.G.B. § 659 L Unabhängig davon, ob er das Recht erwerben wollteund ob oder wann er einen Anspruch erhebt! Auch wenn er ausdrücklichauf die Belohnung verzichtet, kann aus der Vornahme der Handlung durcheinen Anderen ein Forderungsrecht nicht mehr erwachsen.

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