322 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
stattet die Auslobung mit der Kraft eines einseitigen Schuld ver-sprechens aus, das für den Fall des Eintrittes der gesetzten Be-dingung verpflichtet, ohne dafs irgendeine rechtsgeschäftliche Mit-wirkung des Gläubigers erforderlich wäre 46 . Denn der blofseTatbestand der Vornahme der Handlung soll das Forderungsrechtauf die versprochene Belohnung auch für den begründen, der nichtmit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt und somit in keinerWeise eine Annahme vollzogen hat 47 .
Trotzdem ist nach dem B.G.B. die Auslobung bis zur Vor-nahme der Handlung widerruflich 48 . Während früher dieZulassung des Widerrufs als Kennzeichen der Vertragstheorie galt 49 ,aus der Theorie des einseitigen Schuldversprechens dagegen dieUnwiderruflichkeit der Auslobung gefolgert wurde 50 , ist im Sinne
40 So Elster a. a. 0. S. 17011'.; Endemann, Cosack, Crome,Enneccerus, Matthiafs, Landsberg, Dernburg, Kipp a. a. 0.(oben S. 318 Anm. 28); Planck, Vorbein. III 1, Staudinger, Vorbem. 2,Oertmann, Vorbem. 1, Hoeninger, Gemischte Vertr. S.232; auch v. MayrS. 135 (trotz grundsätzlicher Verteidigung der Vertragstheorie). Dagegen haltenEi scher a. a. 0. S. 2611'. und Köhler, Arch. f. b. R. XXV 511'., auch gegen-über dem B.G.B. die Vertragskonstruktion aufrecht.
41 B.G.B. § 657. Die Meinung von Fischer a. a. 0., dafs mit der Vor-nahme der Handlung nur die bedingte Olferte unbedingt werde, ist mit demWortlaut des § 657 unvereinbar. Wenn aber Köhler a. a. 0. auch hier einenWerkvertrag zustande kommen läfst, weil die „objektive Leistung“ als Annahmewirke, so verflüchtigt er mit der Ausschaltung der Willenseinigung den Ver-tragsbegrift'. Eine derartige Konstruktion ist um so weniger durchführbar,als offenbar nach § 657 der Auslobende, wenn nicht sein gegenteiliger Willeerhellt, auch dem verpflichtet wird, der zurzeit der Auslobung die Leistungschon vollbracht hatte; vgl. Oertmann zu § 657 Bern. 4, Dernburg § 335II 4, Crome § 279 Anm. 21; auch Planck Bern. 2d, der aber die Vorschriftenüber die Auslobung nur entsprechend anwenden will.
48 B.G.B. § 658 L Ebenso Sächs. Gb. § 771. Anders Preufs. A.L.B. I,11 § 989.
49 Vgl. Oertel S. 69ff., v. Mayr S. 36ff. Natürlich führten die Mei-nungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt der Annahme (oben Anm. 44) zuungleicher Befristung des Widerrufsrechtes. — Übrigens mufs auch vom Stand-punkte der Vertragstheorie aus die Unwiderruflichkeit der Auslobung insoweitbehauptet werden, als dem Versprechensangebot die Kraft eines bindendenAntrages zukommt; eine bindende Offerte aber liegt im Zweifel vor, sobaldeine bestimmte Person sich der Offerte bemächtigt und sie durch Willens-manifestation (Erklärung oder Tätigwerden) für sich fest gemacht hat; meineSchrift über den Entw. S. 227—228.
60 So von Kuntze S. 299, Siegel S. 92, Unger S. 371, Dernburg,Pand. II 24, llasenöhrl II 14, Oertel S. 76 ff. Doch gab es auch Anhängerdieser Theorie, die den Widerruf zuliefsen; Oertel S. 69.