§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.
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dings wurde von den Vorkämpfern des einseitigen Sckuld-versprechens gerade für die Auslobung eine von der Annahmeunabhängige Verpflichtungskraft in Anspruch genommen 42 . DasÜbergewicht aber behauptete die Vertragslehre 43 , deren Anhängernur darüber nicht einig waren, worin eine wirksame Annahme zufinden sei 44 . In der Tat entspricht den Anschauungen und Bedürf-nissen des Lebens am meisten die Behandlung der Auslobung alseines öffentlich hingestellten Versprechens, dessen Annahme durchVornahme der Handlung im Hinblick auf die versprochene Be-lohnung , dann jedoch, wenn die Vornahme der Handlung ohneRücksicht auf das Versprechen stattgefunden hat, durch nachträg-liche Erklärung des Gläubigerwillens erfolgt 45 . Das B.G.B. aber
42 Vgl. die bei Oertel S. 34 angeführten Schriften; bes. Puchta § 259,Brinz 1 S. 1549, Kuntze b. llolzschuher III 297 ff. (1864),; Siegel, Unger,Ilofmann, Stobbe, Beseler, Dernburg a. a. 0., Oertel § 8. Früh-zeitig berief man sich auf die Analogie der römischen pollicitatio, bei der aberim Gegensatz zur Auslobung das Versprechen unbedingt und zugunsten einerpersona certa lautet.
43 Vgl. die bei Oertel S. 32—33 angeführten Schriften, bes. SchützeS.66ff'., Regelsberger S. 201 ff., Tzschirner § 9, Windscheid Anm. 3;neuerdings auch v. Mayr S. 108ff.
44 Die herrschende Meinung kennt nur eine Annahme durch Tätigwerden;meist fordert man Tätigwerden auf Grund der Auslobung, läfst aber bald nurdie Vornahme der Handlung (so Jhering IV 97, VII 177, Schütze S. 54),bald schon den Beginn der Ausführung (so Unterholzner I 53, SintenisII § 98) als Annahme wirken; von Anderen wird in der Vornahme der Hand-lung auch dann, wenn sie ohne Rücksicht auf die Auslobung erfolgte, die An-nahme gefunden (so Köhler, Jahrb. f. D. XVII 323, Leonhard, IrrtumS. 127). Umgekehrt verlangen Manche stets Annahme durch eine dem Aus-lobenden gegenüber abgegebene Willenserklärung, die nach der einen Ansicht(z. B. Tzschirner S. 115 ff.) schon vor der Leistung, nach der anderen An-sicht (z. B. Exner, Ivrit. V.Schr. XI 348) erst nach vollbrachter Leistungmöglich ist, nach einer dritten Ansicht (Schott, Der obl. Vertrag unter Ab-wesenden S. 140) durch „Übermittlung des Tätigkeitsresultates an den Aus-lobenden“ erfolgen mufs. Mit der hier vertretenen Meinung (vgl. die folgendeAnm.) stimmen Regelsberger S. 211 ff. und Wind scheid Anm. 5 (seit der5. Aufl.) überein.
45 Meine Schrift über den Entw. S. 227. Dafs die Vornahme der Hand-lung zum Forderungserwerb unerläßlich sein soll, folgt aus dem Inhalt desVersprechens. Ist die Handlung auf Grund des Versprechens vorgenommen,so liegt darin gemäfs B.G.B. § 151 eine nicht empfangsbedürftige Annahme-erklärung. Eine Handlung, die ohne Rücksicht auf das Versprechen vor-genommen ist, als dessen Annahme zu deuten, ist unmöglich. Dem Handelndenein ungewolltes Forderungsrecht aufzudrängen, fehlt jeder Grund. Wohl aberist es gerechtfertigt, ihm den nachträglichen Forderungserwerb durch Annahme-erklärung, die natürlich in jeder Erhebung des Anspruchs liegt, offen zu halten.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 21
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