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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

leistung ist das Preisausschreiben, das zur Bewerbung um dieBelohnung durch Lösung irgendeiner (besonders einer wissenschaft-lichen, künstlerischen oder technischen) Aufgabe auffordert, dieBelohnung aber nicht für jede der Auslobung entsprechende Leistung,sondern für diejenige Leistung, die sich als die beste herausstellenwird, verspricht 38 . Unerheblich ist, ob die vorzunehmende Hand-lung ein eignes oder ein fremdes, ein privates oder ein öffentliches,ein materielles oder ein ideelles Interesse befriedigen soll 39 . Wenndagegen die Absicht des Versprechenden überhaupt nicht auf Be-förderung des herbeizuführenden Erfolges, sondern auf Bewährungder Richtigkeit der eignen Behauptung, dafs die Herbeiführungdes Erfolges nicht gelingen könne, gerichtet und somit die angeb-liche Belohnung in Wahrheit als Strafleistung gemeint ist, so liegtkeine Auslobung, sondern eine Wette vor 40 . Für die Vornahme derHandlung kann in der Auslobung eine Frist bestimmt sein; er-forderlich ist eine Fristbestimmung bei jedem Preisausschreiben 41 .

Ihrer Wirkungskraft nach war die Auslobung im bis-herigen Recht als Antrag zum Vertragsschlufs aufzufassen. Aller-

38 Das Preisausschreiben zielt also auf einen Wettbewerb ab, bei demnicht ein absoluter, sondern ein relativer Erfolg mafsgebend sein soll; v. Mayra. a. 0. S. 97 ff.

39 Darum fällt einerseits das Versprechen einer Belohnung für die Wieder-verschaffung einer abhanden gekommenen Sache oder für eine dem Auslobendenerwünschte Mitteilung, andererseits das Versprechen einer Belohnung für dieAufspürung eines Verbrechers (auch wenn es von einer staatlichen Behördeausgeht) oder für die Entdeckung eines Heilmittels unter den Begriff der Aus-lobung. Ebenso kann das Preisausschreiben eigennützig oder gemeinnützigsein. Das Preufs. A.L.R. I, 11 § 988 gestattet nur die Aussetzung öffent-licher Belohnungenauf nützliche Geistesarbeiten oder gemeinnützige körper-liche Fähigkeiten (?) oder Unternehmungen.

40 So verhält es sich meist, wenn Jemand dem eine Belohnung verspricht,der ihm einen Fehler seiner Ware oder seines Werkes nachweist; vgl. bes.Regelsberger a. a. 0. S. 205 ff., Dernburg § 335 Anm. 6; über andereAnsichten Schütze a. a. 0. S. 46 ff., Oertel S. 52 ff, Windscheid Anm. 9,v. Mayr S. 23ff. Anders natürlich, wenn der Nachweis von Fehlern, die manzu verbessern wünscht, wie Druckfehlern, Rechenfehlern in einer Logarithmen-tafel, belohnt werden soll). Ebenso war das bekannte öffentliche Versprechendes Kaplans Dasbach, das zu der Klage des Grafen Hoensbroek führte, keineAuslobung (Heinsheimer, D.J.Z. IX 623 ff.), vielmehr ein Wettangebot(Köhler a. a. 0. S. 1 ff). Die Einwendungen von 0ertmann, Vorbem. 5,Planck, Vorbem. III 3, Enneccerus § 379 Anm. 5 schlagen nicht durch.Unrichtig ist jedenfalls die Behauptung von Oertmann, dafs das Wettver-sprechen notwendig gegenseitig sein müsse; auch die halbe Wette ist Wette.

41 B.G.B. § 666 1 (Voraussetzung der Gültigkeit).