§ 185. Das einseitige Sclmldversprechen.
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die deutsclireclitliclie Anschauung, so dafs die Verbindlichkeit derAuslobung auf ein gemeines Gewohnheitsrecht gestützt werdenkonnte 81 . An dieses Gewohnheitsrecht schlossen sich die neuerenGesetzbücher an 32 .
Die Erfordernisse der Auslobung ergeben sich aus ihremBegriff. Das Versprechen mufs natürlich die allgemeinen Voraus-setzungen einer wirksamen Willenserklärung erfüllen 33 . Es mufsdurch öffentliche Bekanntmachung einem weiteren oder engerenKreise nicht individuell bestimmter Personen zugänglich gemachtsein 34 und sich an eine unbestimmte oder doch nur gattungsmäfsigbestimmte Person richten 3B . Die versprochene Leistung mufs inder Entrichtung einer Belohnung, somit in der Verschaffung einesgeldwerten Vorteils bestehen. Die zu belohnende Leistung mufssich als Vornahme einer Handlung darstellen 86 . Der Regel nachwird die Herbeiführung eines Erfolges, also eine Werkleistung,verlangt 37 . Eine besondere Art der Auslobung für eine Werk-
Jahrb. IV 93, VII 380; Siegel S. 92; Oertel S. 13—18. A. M. TzschirnerS. 90, Wind scheid § 308 Anm. 3.
31 Eingehend dargestellt ist die Entwicklung bei Tzschirner S. 30—68.Vereinzelt blieb der Widerspruch von Savigny a. a. 0., der auch für dasgemeine Recht die Klagbarkeit der Auslobung bestritt.
32 Preufs. A.L.R. I, 11 § 988ff. Sachs. Gb. § 771. Neues Schweiz. O.R.a. 8 (das alte O.R. enthielt keine Bestimmung). — Der Code civ. u. das Ost. Gb.schweigen. Doch erkennt auch hier die Praxis die Auslobung als verbindlichan; Zachariae-Crome § 323 Anm. 2; Hasenöhrl II § 57; Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 313 II.
83 Daher ist eine nicht ernstlich gemeinte Auslobung, wie sie bei prah-lerischen Ankündigungen vorkommt, nach B.G.B. § 118 unverbindlich, wennsie in der Erwartung erfolgt ist, dafs Niemand sie ernst nehmen werde. Ebensoist die Auslobung nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstöfst, indemsie z. B. eine Belohnung für eine unsittliche Handlung verheilst. Über An-fechtung eingehend Planck zu § 657 Bern. 2a.
34 Im übrigen ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben; die Bekannt-machung kann durch die Presse, durch Anschlag, durch Rundschreiben, durchAusruf, durch Mitteilung in einer Versammlung usw. erfolgen.
86 Mangels anderer Bestimmung wirkt es für Jedermann. Die Auslobungkann aber den Kreis der berufenen Personen begrenzen (z. B. auf Mitgliedereines Verbandes, Abonnenten einer Zeitung, Personen von bestimmtem Alteroder Geschlecht) oder bestimmte Personen (z. B. die Preisrichter) ausschliefsen.
36 Keine Auslobung ist daher z. B. die Veranstaltung einer Schönheits-konkurrenz oder das Versprechen einer Belohnung für den die Zahl 100000vollmachenden Stadtbürger.
37 Hierauf weist B.G.B. § 657 ausdrücklich hin. Doch geht Köhlera - a. 0. S. 6 zu weit, wenn er schlechthin eine Handlung verlangt, die auchden Inhalt eines Werkvertrages bilden könnte.