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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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318
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318 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

versprechen gestempelt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Darumist die Auslobung hier noch zu besprechen.

Vorher sei nur bemerkt, dafs auf das einseitige Schuldver-sprechen, für das im B.G.B. allgemeine Grundsätze nicht aufgestelltsind, die Vorschriften über den Schuld vertrag entsprechendeAnwendung finden müssen 27 . Damit verliert die konstruktiveFrage, in welchem Umfange das einseitige Schuldversprechen anzu-erkennen ist, viel an praktischer Bedeutung. Unter allen Um-ständen ist für den Bau des Schuldrechts das einseitige Schuld-versprechen neben dem Schuldvertrage kein selbständiger Grund-pfeiler.

II. Auslobung 28 . Die Auslobung ist das öffentlich kund-gemachte Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einerHandlung durch eine nicht individuell bestimmte Person.

Dafs aus einem derartigen Versprechen eine Verpflichtungentspringe, im Falle der Vornahme der Handlung die Belohnungzu entrichten, unterlag im deutschen Recht keinem Zweifel 29 . Imrömischen Recht war ein klagbarer Anspruch aus der Auslobungnicht anerkannt 30 . Gleichwohl behauptete sich nach der Rezeption

27 Entw. I § 343 wollte dies ausdrücklich bestimmen. Die Bestimmungwurde als selbstverständlich gestrichen.

28 Jhering, Jahrb. f. D. IV (1861) 93ff, VII (1865) 377 ff. Schütze,Jalirb. d. gern. R. V (1862) 3311'. Regelsberger, Zivilr. Erört. I (1868) 196ff.Tzschirner, De indole ac natura promissionis popularisAuslobung quamvocant, Berolini 1869. A. W. Oertel, Die Lehre von der Auslobung, Leipzig1905. v. Mayr, Die Auslobung, Wien 1905. Siegel a. a. 0. S. 91ff.Unger a. a. 0. S.369ff. Beseler, D.P.R. § 107. Stobbe III § 171, Stobbe-Lehmann § 219 II 1. Dernburg, Pand. II § 9. "Windscheid § 308 Z. 1.Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte (1897) S. 510ff. Über das preufs.R. Dernburg II § 12. Förster-Eccius I § 77. Über das Recht desB.G.B. Elster, Arch. f. b. R. XVIII125ff Köhler, ebd. XXVlff Fischer,Die Auslobung, Güttingen 1899. Schollmeyer, Das Recht der einzelnenSchuldv. § 11. Endemann § 177. Cosack§153. Matthiafs § 136. Ennec-cerus § 379. Dernburg II 2 § 335ff. Crome § 279. Landsberg § 150.Kipp b. Windscheid S. 261 ff. Komm, zu B.G.B. § 657661.

29 Beispiel einer Auslobung in einer friesischen Urkunde b. Loersch

u. Schroeder 2 "- 3 Nr. 295; dazu Ilis, Strafr. der Friesen S. 204ff. ÜberAuslobungen in deutschen Dichtungen Hübner § 73 I 1. Über das nord. R

v. Amira II 383 ff Dafs das Versprechen sich an eine unbestimmte Personrichtete, war ja auch sonst kein Grund, ihm die bindende Kraft zu versagen.

30 Das Vorkommen von Auslobungen im Altertum ist vielfach bezeugt;vgl. bes. Tzschirner S. 8ff Allein ein klagbares Forderungsrecht aus derAuslobung ist in den römischen Quellen nicht nachweisbar und mufste an derUnzulässigkeit des Vertragsschlusses mit einer persona incerta scheitern. Vgl.v. Vangerow, Pand. III § 603 Nr. 1; v. Savigny, 0. R. II 90; v. Jhering,