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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.

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Vielfach wird ferner behauptet, dafs nach dem B.G.B. dasStiftungsgeschäft unter Lebenden die Begründung einesSchuldverhältnisses durch einseitiges Versprechen einschliefse 2i .Hier aber handelt es sich keinesfalls um ein selbständiges Schuld-versprechen obligationenrechtlicher Art 26 . Vielmehr steht in Frage,wie das mit einem personenreehtlichen Schöpfungsakte verbundeneVermögenszuwendungsgeschäft wirkt, wenn das bewidmete Rechts-subjekt zur Existenz gelangt 26 .

Fast einig endlich ist man darüber, dafs das B.G.B. durchpositive Rechtssätze die Auslobung zum einseitigen Schuld-

sprechen, voraus und perfiziert somit die zum Vertragsschlufs erforderlicheWillenseinigung (oben § 184 S. 283 Anm. 5). Schon hieran scheitert die Konstruktiondesselben als einseitiger Schuldschöpfung, wie sie Siegel S. 136 ff., Grawein,Die Perfektion des Akzepts, S. 118ff., Stobbe 2 § 171 Anm. 24, H. 0. Leh-mann, W.R. § 63, u. A. durchführen. Der Einwand, dafs für das Wechsel-akzept die Vertragstheorie nicht passe, weil es auch verpflichtet, wenn es mitEinschränkungen erklärt wird (W.O. Art. 22), schlägt nicht durch; der Wechsel-verkehr findet eben in der wechselmäfsigen Aufforderung zum Akzept zugleichdie im voraus erklärte Annahme des in einem solche Falle mit der Ablehnungverbundenen neuen Antrags (B.G.B. § 150 2 ). Dafs die Annahmeerklärung trotzihres Versprechensinhaltes nach W.O. Art. 21 4 nicht empfangsbedürftig ist(oben Bd. II 124 Anm. 6), spricht nicht gegen, sondern für die Vertragstheorie.Nicht anders verhält es sich mit der Annahme einer Anweisung des bürger-lichen Rechts nach B.G.B. § 784, in der Viele gleichfalls eine einseitige Schuld-schöpfung finden; vgl. unten § 210 Anm. 66.

24 So Dernburg § 79 Ia, Enneccerus § 250 II 2, Köhler § 160 IV,Kuhlenheck h. Staudinger Vorbern. I zu § 305, Planck Bern. 1, OertmannVorbem. I b ß a. Dagegen verweisen Endemann § 47 Anm. 16, Crome § 144Z. lb auf die Analogie der letztwilligen Verfügung. Diese ist jedenfalls heran-zuziehen, um es zu erklären, dafs nach B.G.B. § 81 2 , obschon vor der durchdie staatliche Genehmigung bedingten Entstehung der Stiftung ein Versprechens-empfänger nicht vorhanden ist, nach der Einreichung des Genehmigungs-gesuches zwar noch der Stifter, nicht aber mehr sein Erbe widerrufen kann.

26 Aus einem nicht dem Stiftungsgeschäft einverleibten Schuldversprechenentsteht, auch wenn es zugunsten einer künftigen Stiftung abgegeben ist, eineVerpflichtung erst durch Annahme seitens eines etwaigen Versprechens-empfängers, die einen Vertrag zugunsten eines Dritten zustande bringt, oderseitens der Stiftung selbst.

26 Oben Bd. 1 651 ff. Die Stiftung erlangt nach B.G.B. § 82 mit ihrerEntstehung ein Forderungsrecht auf Übertragung des ihr zugesicherten Ver-mögens als ein ihr angebornes Recht, weil die stifterische Willenstat sichnicht blofs auf ihr Dasein, sondern zugleich auf ihre Ausstattung mit Ver-mögen richtet. Darum gehen auch solche ihr zugedachten Rechte, zu derenÜbertragung es keiner besonderen Übertragungshandlung bedarf, mangelsanderer Bestimmung unmittelbar auf sie über, ohne dafs ein Forderungserwerb

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