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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Ernstlich in Frage dagegen kommt die Begründung einesSckuldverhältuisses durch einseitiges Versprechen in der Lehrevon den Wertpapieren. Nach der herrschenden Meinung hatdas B.G.B. durch seine Bestimmungen über Schuldverschreibungenauf den Inhaber aufser Zweifel gestellt, dal's die Verpflichtungdes Ausstellers eines Inhaberpapiers durch ein einseitiges Schuld-versprechen begründet wird 21 . Ihr gegenüber haben wir imSachenrecht nachzuweisen gesucht, dafs das B.G.B. keineswegszum Bruch mit der Vertragstheorie zwingt, dafs aber die im Sinnedes Wertpapiergedankens ausgebaute Vertragstheorie der Kreations-theorie vorzuziehen ist 22 . Um so tveniger ist bei Order- undRektapapieren die Annahme einseitiger Schuldschöpfung gerecht-fertigt 2S .

ausgesprocheneVerpflichtung nur die der Sachlage angepafste allgemeineVerpflichtung zu dem von Treu und Glauben geforderten Verhalten im geschäft-lichen Verkehr. Ein Schuldverhältnis entsteht erst aus ihrer Verletzung.

21 Vgl. oben Bd. II 109 Anm. 19, S. 162 Anm. 39 und dazu noch Langen,Arch. f. h. R. XXVII 161 ff., XXX 7 ff., Endemann, Bürg. R. § 196 Z. 3a,Crome § 310 Z. lc, Landsberg § 149, Köhler § 161 fF., Kipp S. 243,II. Lehmann b. Stobbe § 219 Anm. 35, Enneccerus 9-11 § 428, Planckzu § 793 Bern. 2, Staudinger Bern. II, Oertmann 8 Vorbem. 5. Dagegenneben den oben Bd. II 108 Anm. 17 u. S. 162 Anm. 39 angeführten SchriftenJacobi, Das Wertpapier als Legitimationsmittel, München 1906 (Verteidigungder in der Schrift über die Wertpapiere entwickelten Ansichten), Cordes,Begriff und Arten der Wertpapiere, Kiel 1898, S. 47, 51, Eck, Vortr. I 589ff.,Hühner, Grundz. 2 § 88 III 1, H. Meyer, Publizitätsprinzip, 1909, S. 94ff.,jetzt auch Co sack, B.R. 6 II § 256 II.

22 Oben Bd. II 111 ff. Den Kernpunkt des Streites bildet übrigens garnicht die Frage, ob das Schuldverhältuis durch einseitiges Versprechen oderVertrag (angenommenes Versprechen) begründet wird, sondern die Frage, obdas Versprechen schon mit der Ausstellung oder erst mit der Weggabe derUrkunde abgegeben ist. Müfste man auch im Sinne der reinen Kreationstheorieaus B.G.B. § 794 das erstere folgern, so bliebe doch, da nach dem B.G.B.zweifellos ein Schuldverhältnis erst entsteht, wenn ein Anderer das Eigentuman der Urkunde erworben hat, die Konstruktion des Vorganges als eines Ver-tragsschlusses möglich und sachgemäfs. Mit dem Versprechen ist daun ebenauch das Versprechensangebot schlechthin dem Papier anvertraut; es gebtdaher Jedem zu, an den das Papier gelangt, und wird durch die Eigentums-erwerbshandlung angenommen.

28 Oben Bd. II 145ff., 134. Weder das Leistungsversprechen, das derAussteller einer solchen Urkunde ahgiht, noch das Garantieversprechen desAusstellers eines gezogenen Wechsels, des Indossanten oder des Wechselbürgenbegründet, bevor es angenommen ist, ein Schuldverhältnis. Anders verhältes sich mit dem Leistungsversprechen des Akzeptanten eines gezogenenWechsels (W.O. Art. 23). Allein dieses Versprechen ist ja seinem Begriff nachselbst schonAnnahme; es setzt eine Aufforderung, skripturgemäfs zu ver-