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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.

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Versprechen kann zwar der Dritte ohne eignes Zutun, immer abernur kraft eines vom Versprechensempfänger durch Annahme desVersprechens zustande gebrachten Vertrages ein Forderungsrechterwerben 18 .

Auszuscheiden ist auch die Lehre von der Haftung aus ver-kehrswidrigem Verhalten bei Vertragsverhandlungen. Dennwenn im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages derTeil, der in seinem berechtigten Vertrauen auf dessen Zustande-kommen getäuscht ist, von dem anderen Teil Schadensersatz ver-langen kann, so wird dieses Schuldverhältnis zwar einseitig, abernicht durch Rechtsgeschäft begründet 1!) . Nur unter diesen Ge-sichtspunkt fällt namentlich auch die auf unverzügliche Anzeigeetwaiger Ablehnung gerichteteVerpflichtung, die nach B.G.B.§ 663 den Auftragsenipfänger trifft, wenn er sich öffentlich oderdem Antragsteller gegenüber zur Geschäftsbesorgung erboten hat.Mit Unrecht nehmen daher Manche hier ein Schuldverhältnis auseinseitigem Versprechen an 20 .

gleichen für das B.G.B. Stammler S. 173; früher auch Matthiafs § 87 II B,der aber in der 5. Aufl. diese Ansicht aufgegeben hat (Anm. 3). Vgl. dagegenUnger a. a. 0. S. 373ff., Gareis, Verträge z. G. Dr. S. 245, Hellwig,Verträge auf Leistung an Dritte S. 256, Schollineyer, Bern. 2 zu § 328,Enneccerus § 258 II 3, Oertmann, Bern. 2 zu § 328.

18 B.G.B. § 328. Hier wird unzweideutig der Forderungserwerb des Drittenals Vertragswirkung gekennzeichnet.

10 Vgl. oben Anm. 13, sowie § 177 S. 113 Anm. 10, § 184 S.300 Anm. 88. Wennfrüher in den Fällen der sog. culpa in contrahendo bisweilen die Ilerleitung einerErsatzpflicht aus einem stillschweigenden Garantieversprechen unternommenwurde, so hat der hauptsächlichste Verteidiger dieser Konstruktion, Wind-scheid, später ausdrücklich erklärt, dafs er sie aufgebe.

20 So Landsberg § 150 Z. 2; Köhler § 160 V; wohl auch II. Leh-mann b. Stobbe S. 181. In dem Erbieten soll ein Versprechen enthalten sein,eine etwaige Ablehnung sofort anzuzeigen. Allein dies ist eine reine Fiktion.Auch trifft ja dieselbeVerpflichtung nach § 663 den, der zur Besorgung ge-wisser Geschäfte öffentlich bestellt ist. Ferner entspricht dieserVerpflichtungkein Anspruch des anderen Teils auf Erfüllung, sondern nur ein Anspruchauf Schadensersatz (Ersatz des negativen Vertragsinteresses) aus schuldhafterVerletzung. Weiter ist nicht einzusehen, warum nicht auch die durch II.G.B.§ 362 dem Kaufmann auferlegte Antwortspflicht (so ist er verpflichtet, unver-züglich zu antworten) auf ein Versprechen zu gründen wäre, während hierdas Schweigen als Annahme gilt und somit für ein besonderes Schuldverhält-1118 aus einseitigem Versprechen gar kein Raum bleibt. Schliefslich würdeübrigens aus dem in der Aufforderung zu Offerten enthaltenen Versprechenmn Schuldverhältnis immer erst mit dem Empfange einer Offerte entspringen,in der Offerte aber die Annahme des Antwortversprechens zu finden sein, sodafs eine Vertragsobligatipn Vorlage, In Wahrheit ist die in § 663 B.G.B.