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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
belirt überhaupt der reehtsgesehäftlichen Grundlage, kann daherso wenig aus einseitigem Versprechen wie aus Vertragsschlufshergeleitet werden 13 .
Das Bürgerliche Gesetzbuch hält denn auch grundsätz-lich an dem Vertragsgedanken fest. Es fordert ausdrücklich zurBegründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft einenVertrag. Allein indem es durch den Zusatz „soweit nicht dasGesetz ein anderes vorschreibt“ auf Ausnahmen hindeutet, legt esdie Annahme nahe, dafs ausnahmsweise in gewissen Fällen dieSchuldsehöpfung durch einseitiges Versprechen anerkannt ist 14 .Es fragt sich daher, inwieweit diese Annahme zutrifft.
Auszuscheiden ist dabei von vornherein die Lehre von derGebundenheit ans Wort 15 . Denn diese Gebundenheit wirdzwar durch das Versprechen bewirkt, ist aber kein Schuldverhältnis 16 .
Auszuscheiden ist ferner die Lehre von dem Versprechender Leistung an einen Dritten 17 . Denn aus einem solchen
13 Dies gilt, wie oben Bd. II 111—112 zu zeigen versucht ist, auch für dieVerpflichtung aus einem abhanden gekommenen Wertpapier. Und es gilt auchdann, wenn diese Verpflichtung, wie nach B.G.B. § 794, nicht auf Ersatz desnegativen Vertragsinteresses, sondern auf Erfüllung geht. Wenn Oertmann,Vorbem. 5c zu § 793, hierfür jede Analogie im B.G.B. vermißt, so ist schona. a. 0. Anm. 35 auf die auch im B.G.B. § 179 anerkannte Möglichkeit hin-gewiesen, vom Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung zu verlangen, ob-schon mit ihm sicherlich ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Übrigenskann nicht blofs die Vertragstheorie, sondern auch die Emissionstheorie (obenBd. II 110) die Haftung aus dem abhanden gekommenen Wertpapier nicht aufRechtsgeschäft gründen.
14 B.G.B. § 305. Dem Wortlaute nach wäre freilich der Vorbehaltschon motiviert, wenn als Ausnahmen nur die Begründung der Vermächtnis-forderung durch einseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen und, da „einVertrag zwischen den Beteiligten“ gefordert wird, die vertragsmäfsige Begrün-dung der Forderung eines Dritten anzuerkennen wären.
16 Sie wird von Siegel S. 53ff., 69ff., 82ff. einbezogen. Ihm folgenUnger S. 363 ff., Stolibe § 219 I, Cosack b. Gerber § 194, Dernburg,Pand. II § 9, Hübner § 73 II u. A. Vgl. dagegen Oertmann, Vorbem. lezu § 305, Enneccerus § 250 II 2.
16 Oben § 184 II S. 284ff. Was das bindende Versprechensangebot hervor-bringt, ist immer nur das Substrat eines Schuldverhältnisses. Zur Begründung desSchuldverhältnisses aus dem Versprechen ist Annahme unerläßlich. Dafs unterUmständen die Annahme nicht empfangsbedürftig ist und sogar durch blofsesSchweigen erfolgen kann (oben § 184 S. 288 Anm. 31—33), ändert hierin nichts,darf daher nicht mit S to bl) e-L eh man n §219 III für die Verpflichtungskraftdes einseitigen Versprechens verwertet werden.
17 Eine einseitige Schuldschöpfung durch „Schuldversprechen zu fremdenHänden“ nimmt Siegel S. 142 ff. an. Ebenso Cosack h. Gerber § 194. Des-