185. Das einseitige Sckuldversprechen.
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Die neue Lehre stiefs auf heftigen Widerstand 12 . In derTat nimmt unser Rechtsbewufstsein Anstofs daran, dafs im rechts-geschäftlichen Verkehr Jemand ohne sein Wissen und Wollen ausfremdem Versprechen ein Forderungsrecht erwerben soll. So sehres uns einleuchtet, dafs die Verfügung von Todes wegen dem Be-dachten unmittelbar ein Forderungsrecht verschafft, so wenig er-scheint es uns als angemessen, dafs durch einseitiges Rechts-geschäft unter Lebenden einem Anderen ein Forderungsrecht auf-gedrängt werden kann. Die Berufung auf das deutsche Rechtscheint einen derartigen Bruch mit dem Vertragsgedauken keines-wegs zu rechtfertigen. Vielmehr liefert gerade das deutsche Rechtdie Mittel, den Rahmen des Schuldvertrages so zu erweitern, dafser die Fälle des angeblichen einseitigen Schuldversprechens ein-zuschliefsen vermag. Die bindende Kraft des Antrags, die Wirk-samkeit des Angebots an eine noch unbestimmte Person, die An-erkennung der Verträge zugunsten Dritter, die Verselbständigungdes durch das Versprechen geschaffenen objektiven Schuldbestandes,die Möglichkeit, ein annahmefähiges Versprechen in urkundlicherVerkörperung dem Verkehre darzubieten oder in öffentlicher Er-klärung für Jedermann bereit zu stellen, die Vollziehbarkeit derAnnahme durch Zugriff, — das sind die deutschrechtlichen Bau-steine für eine Konstruktion des Schuldvertrages, die es unnötigmacht, das Versprechen als einseitigen Verpfiichtuugsakt aus demZusammenhänge zu reifseu. Ergänzend greifen freilich auch hierfür den Fall, dafs ein Schuldvertrag nicht zustande kommt, Rechts-sätze deutscher Herkunft ein, nach denen nicht blofs aus ver-schuldeter, sondern auch aus unverschuldeter Verursachung fürden Schaden gehaftet wird, den der in seinem berechtigten Ver-trauen auf den Forderungserwerb getäuschte Versprechensempfängererleidet. Allein das hieraus entspringende Schuldverhältnis ent-
ins Treffen führt, obschon dasselbe entweder überhaupt nicht oder als Vertragwirksam wird, so hat dem auch Unger S. 366 ff. widersprochen. Ganz ver-fehlt ist es, wenn Stobbe § 219 Anm. 3 die Fälle, in denen eine einseitigeVerzichtserklärung ausreicht, heranzieht, während doch der Verzicht wederein Versprechen ist, noch eine Schuld begründet; oben Bd. 1 285.
12 Gegen Siegel erklärten sich: Gareis, Zeitschr. f. deut. Gesetzg.VIII1 ff.; Behrend, ebd. S. 187 ff., 30611'.; Pernice, Z. f. d. g. H.R.XX288ff.;Gerber § 159 Anm. 2 (anders Co sack in 17. Aull. § 194); v. Lüding-hausen- Wolff a. a. 0. S. 46 ff. Vgl. ferner ferner über die Gegner derKreationstheorie in der Lehre von den Wertpapieren oben Bd. II 108 Anm. 17und über die Gegner der einseitigen Verpflichtung aus der Auslobung untenAnm. 43—44.