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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Laufe der Zeit ihre praktische Bedeutung. Die grofseu Gesetz-bücher hielten, so sehr sie im Anschlufs an deutschrechtliche An-schauungen die Kraft des Versprechens steigerten, doch durchwegam Vertragsgedauken fest 6 .

In neuerer Zeit aber kam in der deutschen Rechtswissen-schaft eine Strömung auf, die neben dem Schuldvertrage dem ein-seitigen Schuld versprechen eine ebenbürtige Stellung zu erobernsuchte. Sie machte sich zunächst bei der Konstruktion der Aus-lobung im Sinne eines bindenden einseitigen Versprechens bemerk-lich 7 . Ihren kräftigsten Impuls aber empfing sie durch die seitKuntze in der Lehre von den Inhaber- und Orderpapieren vor-dringende Kreationstheorie 8 . Vertieft und verbreitert wurde sie,als Siegel die germanistische Forschung in ihren Dienst stellte 9 .Indem er überzeugend nachwies, dafs die deutschrechtliche Auf-fassung des Versprechens als Verpflichtungsgrund auch im modernenRecht lebendig sei, fand er auch Gehör für die keineswegs schlüssigenFolgerungen, die er daraus zugunsten der Begründung von Schuld-verhältnissen durch ein nicht angenommenes Versprechen zog 10 .Man entdeckte nun immer neue Fälle der einseitigen Schuld-schöpfung und zog dabei vielfach Erscheinungen heran, die nurgewaltsam dem Begriff des einseitigen Schuldversprechens unter-stellt werden können n .

6 Preufs. A.L.R. I, 5 § 46, 78 ff., I, 11 § 1058; Code civ. Art. 932, llOlff.;Ost. Gb. § 861; Säclis. Gb. § 770.

7 Vgl. unten zu II S. 318 ff.

8 Oben Bd. II 109 ff.

9 In der Schrift über das Versprechen als Verpflichtungsgrund (1873);oben § 184 S. 283 Anm. 3.

10 So namentlich bei Hofmann, Die Entstehungsgründe der Obligation,Wien 1874; Unger, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. 1357 ff; Stobbe § 171, Stobbe-Lehmann § 219; Dernburg, Pand. II § 9.

11 Von den bei Siegel und Stobbe behandelten Fällen kommt aufserder Auslobung und den wertpapiermäfsigen Versprechen nur noch das nichtangenommene Schenkungsversprecheu (Siegel S. 14 Anm. 15, Stobbe-Leh-mann § 219 Anm. 25) als einseitiges schuldbegründendes Rechtsgeschäft inBetracht. Dafs dieses aber dem geltenden Recht fremd ist, können sie nichtleugnen. Aufserdem würden noch die von Unger a. a. 0. S. 373 ff. (vgl. auchIsay, Jahrb. f. D. XXXVI 460) hinzugefügten Verpflichtungen aus einseitigenBeitragszeichnungen für einen bestimmten Zweck hierher gehören. Sie schwebenaber völlig in der Luft. Fehlerhaft dagegen ist die Einbeziehung der Ge-bundenheit ans Wort, der Wirksamkeit der Verträge zugunsten Dritter undder Haftung aus verkehrswidrigem Verhalten bei Vertragsverhandlungen; vgl.unten S. 214ff. Anm. 1520. Wenn Siegel S. 75ff auch das hinkende Geschäft