§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.
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schwerlich haltbar. Denn die Vorstellung, dafs aus einem Schuld-versprechen dem Versprechensempfänger ohne sein Wissen undWollen eine Forderung erwachsen könne, scheint dem deutschenRechte fremd geblieben zu sein 2 3 . Immer vielmehr bedurfte eszum Erwerbe der Forderung einer Annahmehandlung, die sich mitdem Versprechensangebot zum Schuldvertrage zusammenschlofs.So überwiegend die schuldschöpferische Kraft in das Versprechenverlegt werden mochte, so konnte doch das Versprechen dasSchuld Verhältnis nur dem objektiven Bestände nach fertig stellen.Und so sehr sich die Annahme verstecken mochte, so konnte dochohne eine Mitwirkung des anderen Teils, in der sich eine Er-klärung des Gläubigerwillens finden liefs, ein vollendetes Schuld-verhältnis nicht entstehen.
Nach der Rezeption wurde auf Grund des römischenRechtes, das grundsätzlich nur den Vertrag als schuldbegründendesRechtsgeschäft anerkennt, allgemein gelehrt, dafs an sich jedesSchuldversprechen erst durch Annahme Verpflichtungskraft er-lange 8 . Ausnahmen von dieser Regel mufste man freilich zu-gestehen, da im römischen Recht der pollicitatio zum gemeinenBesten und im römischen und kanonischen Recht dem votum füreinen frommen Zweck einseitige Verpflichtungskraft beigelegt war 4 .Allein man erblickte darin singuläre Gesetzesvorschriften, die dasPrinzip nur bestätigten 5 6 * . Auch verloren diese Ausnahmen im
einer Auslobung und überhaupt beim Vertragsantrage anführt, indem er denBegriff der Schuld auf das blofse „Haltensollen“ ausdehnt.
2 Das Gegenteil folgt nicht aus den von Stobbe a. a. 0. Anm. 2 an-geführten Urkunden, die über den Forderungserwerb nichts sagen. Vgl. auchB. v. Lüdinghausen-Wolff, Die bindende Kraft des einseitigen Ver-sprechens im heutigen gemeinen Privatrecht, Frankf. a. d. 0. 1889, S. 32 ff.—Was das nordische Recht betrifft, so glaubt v. Amira im westnordischenRecht die Auslobung als schuldbegründendes einseitiges Versprechen an-erkannt zu finden, erklärt dies aber für den einzigen Fall; O.R. II § 40.
3 Vgl. v. Lü dinghau se n-Wolff a. a. 0. S. 38 ff.; Siegel S. 6 Anm. 11.Auch die Naturrechtslehrer hielten, von ganz vereinzelten Ausnahmen ab-gesehen, daran fest, dafs erst das angenommene Versprechen zur Erfüllungverpflichte; vgl. z. B. Thomasius, Inst. (1688) II c. 6 § 12, Gundling, Jusnaturae ac gentium 2 (1728) c. 11 § 12—13, Daries, Inst, jurispr. univ. 1 (1776)§ 405ff„ Röder, Grundzüge des Naturrechts (1846) § 100.
4 Dig. 50, 12 de pollicitationibus; c. 8 X 3, 39. Näheres hei Unter-hol zn er II § 575, Regelsberger, Streifzüge (1862) S. 17ff., Brinz, Pand. 1
S. 1092ff., Windscheid § 304 Z. 1 u. 2.
6 Die Naturrechtslehrer (oben Anm. 3) heben ausdrücklich hervor, dafs
die Verpllichtungskraft der pollicitatio dem Naturrecht fremd sei.