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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. . Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

wenn der Berechtigte mit der Kückgewähr des Gegenstandes odereines erheblichen Teiles desselben in Verzug kommt und nicht vorAblauf einer ihm vom anderen Teil gesetzten angemessenen Fristdie Rückgewähr bewirkt 137 . Der Rücktritt wegen Nichterfüllungder Verbindlichkeit des anderen Teils ist auch unwirksam, wennder andere Teil sich durch Aufrechnung befreien konnte und un-verzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt 138 .

§ 185. Das einseitige Schuldversprechen.

I. Überhaupt. Infolge der Auffassung des Versprechensals Verpflichtungsgrund gewann der deutsche Schuldvertrag viel-fach eine Gestalt, bei der gegenüber der Erklärung des Schuldnersdie Mitwirkung des Gläubigers stark in den Hintergrund trat.Einem rechtsförmlichen Versprechen konnte formlose Annahmefolgen. Dann fiel nur die Verpflichtungshandlung des Schuldnersin die Sinne. Der Schuldner konnte seinen Verpflichtungswillenin eine Urkunde hineinlegen, durch deren Begebung der Schuld-vertrag zustande kam. Dann fand nur die Verpflichtungserklärungdes Schuldners in der Schrift ihre dauerde Verkörperung. DasVersprechen konnte wirksam einer noch unbestimmten Person an-geboten werden; man konnte eine Leistung an den, der ein Grund-stück erwerben, eine Urkunde vorzeigen oder eine Leistung voll-bringen werde, an Jedermann aus einem bestimmten Kreise, jaauch an ein zurzeit noch nicht vorhandenes Rechtssubjekt mit derWirkung versprechen, dafs die Schuldverpflichtung entstand, sobaldein berufener Versprechensempfänger das ihm zugedachte Rechtan sich nahm. Dann spielte vollends gegenüber der Verpflichtungs-erklärung des Schuldners, die den Schuldgrund in selbständigerHaltung geformt und hingestellt hatte, die Versprechensanuahme,die durch blofse Zugriffs- oder Aneignungshandlung vollzogenwerden konnte, eine unscheinbare Rolle.

In solchen Fällen näherte sich das Schuldgedinge einem ein-seitigen Schuldversprechen an. Gleichwohl ist die inneuerer Zeit mehrfach verfochtene Meinung, dafs im deutschenRecht neben dem Schuldvertrage das einseitige Schuldversprechenals besondere Schuldbegründungsart anerkannt worden sei * 1 ,

137 B.G.B. § 354; vgl. R.Ger. L Nr. 39.

138 B.G.B. § 357.

1 So besonders Siegel, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund (oben

§ 184 S. 283 Anm. 3), dem hierin S t o h b e , D.P.R. § 219, beipflichtet. DesgleichenHübner, Grundz. 2 § 73 I, der aber nur dieGebundenheit ans Wort bei