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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 184. Der Scliuldvertrag.

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pflichtigen Besitzer gleich, gegen den der Eigentumsanspruchrechtshängig geworden ist; eine Geldsumme ist vom Empfange anzu verzinsen 129 . Doch tritt bei gesetzlichen Rücktrittsrechten,falls der Rücktritt auf Grund eines vom anderen Teil nicht zuvertretenden Umstandes erfolgt, für diesen eine Ermäfsigung derRückgewährpflicht auf den Umfang der ungerechtfertigten Be-reicherung ein 18 °. Bei manchen gesetzlichen Rücktrittsrechtengelten überhaupt abweichende Regeln 181 . Die beiderseitigen Ver-pflichtungen aus dem Rücktritt sind Zug um Zug zu erfüllen 182 .

e. Wegfall des Rücktritts rechts. Das Rücktrittsrechtfällt weg, wenn der Berechtigte zur Rückgewähr des empfangenenGegenstandes auf Grund eines Umstandes, den er zu vertreten hat,nicht imstande ist. Zufälligen Untergang hat er nicht zu ver-treten 188 . Dagegen verliert er das Rücktrittsrecht, wenn er Unter-gang, wesentliche Verschlechterung oder sonstige Unmöglichkeitder Herausgabe verschuldet hat oder für den, der die Schuldträgt, verantwortlich ist 134 ; wenn er die Sache durch Verarbeitungoder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat 135 ;wenn er den Gegenstand oder einen erheblichen Teil desselbenveräufsert oder belastet oder durch Zwangsvollstreckung eingebüfsthat und der dritte Erwerber für die Unmöglichkeit der Heraus-gabe verantwortlich ist 133 . Der Rücktritt wird ferner unwirksam,

129 B.G.B. § 347. Wäre Grund der Verpflichtung nicht der Vertrag,sondern der Wegfall der causa, so wäre nur ein Bereicherungsanspruch ge-rechtfertigt.

180 B.G.B. § 327 S. 2; Verlagsges. § 37. Damit wird die Natur des An-spruchs nicht verändert; vgl. unten § 218 Anm. 16.

131 So bei der Schenkung im Falle des B.G.B. § 527, hei dem Verlags-vertrage im Falle des § 35 Verlagsges., besonders aber in den Fällen des See-und Binnenschiffahrtsrechts (oben Anm. 114115).

132 B.G.B. § 348. Dabei sind die Vorschriften über die Einrede des nichterfüllten Vertrages entsprechend anzuwenden.

188 B.G.B. § 350. Ebensowenig zufällige Verschlechterung. Er kann alsoseine Leistung zurückfordern, während er selbst nichts oder nur Minderwertigeszurückzugewähren braucht.

184 B.G.B. § 351 (mit Verweisung auf § 278). Vgl. Seuff. LXII Nr. 33;Il.Ger. LIV Nr. 61 S. 22311'., LVI Nr. 68, Nr. 71 (Anwendbarkeit von § 254),LIX Nr. 29 S. 299 ff.

186 B.G.B. § 352. Modifikation bei der Wandelung in § 467.

186 B.G.B. § 353. Liegt ein Verschulden des Erwerbers an dem Unter-gang oder der Verschlechterung nicht vor, so bleibt der Rücktritt zulässig,falls nicht etwa die Verfügung des Rücktrittsberechtigten selbst ein kausalesVerschulden einschliefst oder einen Verzicht auf das Rücktrittsrecht darstellt.Vgl. Siber b. Planck 4 zu § 353.

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