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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Sckuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

und die noch nicht bewirkten Leistlingen nicht mehr geschuldetwerden. Unrichtig aber ist auch die Meinung, dafs das gesamteSchuldverhältnis mit rückwirkender Kraft aufgelöst werde und nureine neue selbständige Verpflichtung zur Rückgewähr des Emp-fangenen wegen Wegfalles des Grundes der Leistung entstehe 125 .Vielmehr behält der Schuldvertrag eine auf Rückgängigmachungseiner bisherigen Wirkungen gerichtete Wirkungskraft. Der Rück-tritt bewirkt also nur dann, wenn noch nichts geleistet ist, dieBeendigung des gesamten Schuldverhältnisses. Insoweit dagegenschon etwas geleistet ist, bewirkt er nur eine Veränderung desbisherigen Schuldverhältnisses, das nach wie vor aus dem Schuld-vertrage entspringt 126 . Immer bleiben die Wirkungen des Rück-tritts auf das Schuldverhältnis beschränkt; dingliche Wirkungenin Ansehung der durch die einzelnen Erfüllungsakte eingetretenenVermögensverschiebungen kann der Rücktritt nur haben, soweitihm durch Vertrag die Kraft einer auflösenden Bedingung fürdie betreffenden Verfügungsgeschäfte beigelegt ist 127 .

Die Verpflichtung zur Rück ge währ erstreckt sich aufalle empfangenen Leistungen; für Leistungen, die nicht in Naturzurückgewährt werden können, wie für Dienste oder Überlassungeiner Sachbenutzuug, ist ihr Wert zu vergüten oder, wenn imVertrage eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu ent-richten 128 . Die Rückgewähr hat so zu erfolgen, dafs nach Möglich-keit der Zustand hergestellt wird, der bestehen würde, wenn nichtgeleistet wäre; hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatzund zur Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen, sowie hin-sichtlich der Gegenansprüche wegen Verwendungen steht der Rück-gewährpflichtige vom Empfange der Leistung an einem herausgabe-

126 So bes. Oertmann, Bl. f. R.A. LXIX 65 ff., sowie zu § 346 Vorbem. 2.Ferner Planck, Yorbem. 1, Schollmeyer, Bern. 2, Kuhlenbeck b. Stau-dinger Vorbem. III 1, Cosack § 112, Köhler §66 1, Kisch a. a. 0. S. 134ff.,Enneecerus § 262 II; auch R.Ger. L Nr. 59 S. 266 ff'. Dabei führenManche (wie Oertmann, Schollmeyer, Siber b. Planck 4 Vorbem. l l )lediglich den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung durch, währendAndere (wie Planck 3 , Enneecerus, Kuhlenbeck) eine abweichende ge-setzliche Regelung der neuen Schuldverpflichtungen anerkennen.

120 Vgl. Hellwig, Anspruch S. 21 ff.; Kipp h. Windscheid S. 347;Seckel, Gestaltungsrechte S. 222.

127 Dies ist möglich, aber im Zweifel nicht anzunehmen; R.Ger. LIVNr. 87; Oertmann, Vorbem. 4; Enneecerus § 262 III. Dazu Siber b.Planck 4 Vorbem. 1 a.

128 B.G.B. § 346 S. 2.