§ 184. Der Schulclvertrag.
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trittsrechts erscheint das Wandelungsrecht wegen fehlerhafter Er-füllung, das beim Kaufe uud bei anderen auf Lieferung einerSache gerichteten Verträgen begründet ist, wenn ein vom anderenTeil zu vertretender Sachmangel vorliegt 118 .
c. Ausübung. Der Rücktritt erfolgt durch einseitige Willens-erklärung gegenüber dem anderen Teil 119 . Sind auf der einenoder anderen Seite Mehrere beteiligt, so kann das Rüektrittsrechtnur ungeteilt von allen und gegen alle ausgeübt werden 12 °. DieAusübung mufs innerhalb der etwa vereinbarten oder der vomanderen Teil bestimmten angemessenen Frist erfolgen, widrigen-falls das Rücktrittsrecht erlischt 121 . Ist der Rücktritt nur gegenZahlung eines Reugeldes zulässig, so ist er unwirksam, wenn nichtvorher oder gleichzeitig das Reugeld entrichtet wird und derandere Teil die Erklärung unverzüglich aus diesem Grunde zu-rückweist, kann jedoch noch durch unverzüglich nach der Zurück-weisung erfolgte Entrichtung des Reugelds in Wirksamkeit er-kalten werden 122 .
d. Wirkungen. Der Rücktritt hebt die durch den Schuld-vertrag begründete Verpflichtung, das Versprochene zu leisten, auf,begründet aber, soweit schon etwas geleistet ist, unter den Vertrags-teilen die Verpflichtung, einander die empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren 123 . Unrichtig ist die Meinung, dafs das alteSchuldverhältnis an sich bestehen bleibe und der Rücktritt nurGegenverpflichtungen bezüglich der schon bewirkten Leistungen,Einreden bezüglich der noch geschuldeten Leistungen erzeuge 124 .Vielmehr macht der Rücktritt das Schuldversprechen hinfällig, sodafs die schon bewirkten Leistungen ihre Erfüllungskraft verlieren
begründet sei, wenn der andere Teil sckuldliaft den Vertragszweck gefährdetoder vereitelt.
118 B.G.B. § 462 fl'., 487 ff., 493, 634. Die Eigenart dieses Rücktrittsrechtsliegt darin, dafs es nach dem B.G.B. kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondernein Anspruch gegen den anderen Teil ist. Darum sind auch die Vorschriftenüber das gewöhnliche Rücktrittsrecht nur zum Teil entsprechend anwendbar;oben S. 304 Anm. 109.
119 B.G.B. § 349. Anders bei der Wandlung (vor. Anm.).
120 B.G.B. § 356; vgl. oben § 182 S. 256 Anm. 47, § 183 S. 273 Anm. 25.
121 B.G.B. § 355. Eine gesetzliche Befristung besteht nicht. Ebensowenig,aufser beim Wandlungsanspruch, eine Verjährung.
122 B.G.B. § 359.
123 B.G.B. § 346.
124 So Dernburg § 107 (108), Matthiafs § 90 III, Crome § 174 Z. 4,auch wohl Endemann § 148 Z. 2. Entw. I § 427 1 wollte freilich das Ver-hältnis in dieser Weise regeln.
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