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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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306
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306 Zweites Kapitel. Schuldverhiiltnisse aus Rechtsgeschäften.

seifigen Verträgen aus Nichterfüllung des anderen Teils ein Rück-trittsrecht, das jedoch je nach dem Grunde der Nichterfüllungeinerseits und der Natur des Vertrages andererseits bald ohneweiteres, bald erst nach Ablauf einer für die Erfüllung gesetztenNachfrist eintritt und bald Verzug oder sonstiges Verschulden desanderen Teils voraussetzt, bald unabhängig von jedem Verschuldenbegründet ist 117 . Als eine besondere Art des gesetzlichen Riick-

der Doktrin und in der österr. Gesetzgebung, 1898, auch Fritze, Arch. f. b.

R. XVII 20 ff. Grundsätzliche Bestimmungen dieser Art nebst manchen darausabgeleiteten Einzelbestimrnungen trafen das Bayr. L.R. IV c. 15 § 12, dasPreufs. A.L.R. I, 5 § 378 u. das Österr. Gh. § 936 (zunächst für Vorverträge);vgl. Pf aff S. 79 ff., 86 ff., 96 ff. Im gemeinen Recht aber wurde die Klausel-lehre bei privatrechtlichen Schuldverträgen wieder aufgegeben; nur hei derKreditzusage drang sie von neuem durch, vgl. Regelst)erger, Jahrb. f. D.XL 473 ff. Das Sächs. Gb. § 864 verwarf sie ausdrücklich. Auch dem B.G.B.ist ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht wegen veränderter Umständefremd; R.Ger. L Nr. 59 S. 257 ff., LX Nr. 13; a. M. Stahl, Die sogenannteClausula rebus sic stantibus im B.G.B., 1909. Doch kommt dem Grundgedankender Klausellehre die oben S. 298 Anm. 82 erwähnte generelle Gewährung einesLeistungsverweigerungsrechtes an den aus einem gegenseitigen Vertrage Vor-leistungspflichtigen wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse desanderen Teils entgegen. Überdies kann nach B.G.B. § 157 in Fällen, in denendie Aufrechthaltung des Vertrages trotz veränderter Umstände wider Treu undGlauben verstiefse, ein Rücktrittsrecht als vereinbart anzunehmen sein; Dern-burg § 111 ( 4 112) III; Seuff. LXI1 Nr. 107. Vgl. über die Bedeutung und dasAnwendungsgebiet der Klausellehre im Privatrecht auch Erich Kaufmann,Das Wesen des Völkerrechts und die clausula rebus sic stantibus, 1911, S. 69ff.u. 205 ff. Bei völkerrechtlichen Verträgen hat die Lehre von der Immanenzder Klausel ihre Herrschaft behauptet. Den von Bruno Schmidt, Die völker-rechtliche clausula rebus sic stantibus, Leipz. 1907, unternommenen Versuch, sieauch hier als unhaltbar zu erweisen, hat Kaufmann in der angeführten Schriftals verfehlt dargetan. Aber auch alle sonstigen Abschwächungsversuche lehntKaufmann mit Recht ab und leitet in überzeugender Weise die Allgemein-gültigkeit der Klausel aus dem Wesen des Völkerrechts und dessen Grund-verschiedenheit vom Privatrecht her.

117 B.G.B. § 325, 326, 636; H.G.B. § 376; Verlagsges. § 3032; dazu oben

S. 299 Anm. 8485. Verwandt ist das Rücktrittsrecht bei einer Schenkung mitAuflage aus B.G.B. § 527. Ferner das Rücktrittsrecht des Versicherers wegenVerletzung der Anzeigepflicht aus V.V.G. § 1621 u. 161163, H.G.B. §808 - 811.Über das angebliche Rücktrittsrecht bei positiver Vertragsverletzung, das vonVielen verteidigt und vom R.Ger. hei Sukzessivlieferungsgeschäften gewährtwird, hier aber in Wahrheit vielmehr ein Kündigungsrecht ist, vgl. oben § 176S. 94. Bei anderen als dauernden Schuldverhältnissen wird in der Entscli.des R.Ger. LXIII Nr. 27 ein derartiges Rücktrittsrecht ausdrücklich abgelehnt.Willkürlich ist die Annahme von M. Lesser a. a. 0. § 14, aus B.G.B. § 325u. 326 sei die allgemeine Regel zu erschliefsen, dafs ein R.ücktrittsrecht stets