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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 184. Der Scliuldvertrag.

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andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt 111 . Ein derartigerVorbehalt ist auch in der Abrede zu finden, dafs der Schuldnerim Falle der Nichterfüllung seiner Rechte aus dem Vertrage ver-lustig sein soll (Verwirkungsklausel) 112 . Ist ein gegenseitiger Ver-trag als Fixgeschäft geschlossen, so ist im Zweifel anzunehmen,dafs der andere Teil zum Rücktritt berechtigt sein soll, wenn dieLeistung nicht rechtzeitig erfolgt 113 .

Unabhängig von besonderer Vereinbarung besteht auch viel-fach ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ein gesetzliches Rück-trittsrecht, das nach Belieben, aber nur gegen eine Vergütung aus-geübt werden kann, begegnet bei den Frachtverträgen des See- undBinnenschiffahrtsrechts 114 . In bestimmten Fällen ist ferner beimanchen Verträgen ein Rücktrittsrecht wegen veränderter Umständeanerkannt 115 ; im allgemeinen aber ist ein derartiges Rücktritts-recht nicht gegeben 116 . Allgemein dagegen erwächst bei gegen-

111 Verschulden ist im Zweifel nicht erforderlich. Die Beweislast, dafserfüllt sei, trifft, wenn das Rücktrittsrecht ausgeübt wird, den zur ErfüllungVerpflichteten, es sei denn, dafs es sich um eine Unterlassungspflicht handelt;B.G.B*. § 358.

112 B.G.B. § 360. Beschränkungen der Vertragsfreiheit hei Abzahlungs-geschäften enthält das R.Ges. v. 5. Mai 1894.

113 B.G.B. § 361. Nach der Fassung des Gesetzes handelt es sich hierum ein vertragsmäfsiges Rücktrittsrecht, während das Rücktrittsrecht beimhandelsrechtlichen Fixkauf nach H.G.B. § 376 ein gesetzliches ist.

114 Das Rücktrittsrecht des Befrachters gegenFautfracht (eine Formdes Reugeldes) und je nach den Umständen weitere Entschädigung nach H.G.B.§ 580589, sowie das entsprechende Rücktrittsrecht des Reisenden nach H.G.B.§ 667 und des Absenders nach B.Sch.G. § 36, 38, 39. Beliebiger Rücktrittgegen ein Abstandsgeld (Ristorno) wird auch dem Versicherten bei der See-versicherung durch H.G.B. § 894 ermöglicht.

115 So das Widerrufsrecht beim Darlehnsversprechen (und sonstigerKreditzusage) nach B.G.B. § 610 und bei der Schenkung nach § 530 ff., fallsman sie überhaupt als Rücktrittsrechte gelten läfst. Ferner die Rücktritts-rechte heim Verlagsvertrage nach Verlagsges. § 35 u. 36 (auch wohl § 17) undhei den Frachtgeschäften des Schiffahrtsrechts nach H.G.B. § 629 ff., 634 ff.,669 ff., B.Sch.G. § 71. Auch die Rücktrittsrechte bei Miete und Pacht nachKonk.O. § 20, sowie das des Versicherten wegen Zahlungsunfähigkeit des Ver-sicherers hei der Seeversicherung nach H.G.B. § 898. Nicht hierher gehörendie Kündigungsrechte wegen veränderter Umstände, wie sie z. B. aus B.G.B.§ 605 Z. 1, 626, 723, Verlagsges. § 18, Konk.O. § 19, 22 folgen.

116 ln der älteren gemeinrechtlichen Theorie und Praxis neigte man aufGrund der Lehre, dafs jedem Vertrage dieclausula rebus sic stantibus inne-wohne, zur Gewährung eines mehr oder minder ausgedehnten generellen Rück-tnttsrechtes wegen unvorhergesehener Veränderung der Umstände. Vgl.Stammler S. 89ff., lies, aber L. Pfaff, Die Klausel rebus sic stantibus in

hinding, Handbuch. II. 3 . III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 20