304 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
freute. Andere Fälle des gesetzlichen Rücktrittsrechtes traten imHandelsrecht hinzu, das namentlich dem Rücktrittsrecht wegenNichterfüllung Bahn brach 106 . Als ein eigenartiger und überallgleichmäfsiger Vorgang wurde der Rücktritt nicht aufgefafst.Vielmehr unterstellte man ihn soweit möglich der Lehre von denBedingungen 107 und grenzte ihn im übrigen nur unvollkommengegen die sonstigen Arten des Wegfalles von Schuldverträgen ab 108 .Dagegen hat das B.G.B. den Rücktritt zu einem besonderen Rechts-institut erhoben und eingehende Vorschriften über das vertrags-mäfsige Rücktrittsrecht aufgestellt, die auf das vom heutigen Rechtin weitem Umfange gewährte gesetzliche Rücktrittsrecht gröfsten-teils entsprechende Anwendung finden 109 .
b. Rücktrittsrecht. Der Rücktritt setzt ein Rücktritts-recht voraus.
Das Rücktrittsrecht kann auf vertragsmäfsigein Vorbe-halt beruhen. Der Vertrag kann einem oder jedem Vertragsteilein Rücktrittsrecht gewähren. Das Rücktrittsrecht kann in be-liebiger Weise eingeschränkt werden. Es ist möglich, dafs derRücktritt nur gegen Zahlung eines Reugeldes (oder gegen eineandere Vergütung) zulässig sein soll; eine besondere Ausbildunghaben die Verträge mit Vorbehalt des Rücktritts gegen Reugeldals handelsrechtliche Prämiengeschäfte erfahren 110 . Es ist fernermöglich, dafs der Rücktritt nur aus bestimmten Gründen gestattetsein soll. So kann ein Rücktrittsrecht für den Fall einer Ver-änderung der Umstände vereinbart werden. Insbesondere aberwird häufig ein Rücktrittsrecht für den Fall Vorbehalten, dafs der
106 Oben S. 299 Anm. 84.
107 So die herrschende (von Wendt a. a. 0. S. 42ff. freilich bekämpfte)gemeinrechtliche Ansicht; Windscheid Anm. 5. Ferner Preufs. A.L.R. I, 11§ 332, 272—274, Code civ. Art. 1184, Öst, Gb. § 1083—1085, Sächs. Gb. § 1107-1110,1111—1117, 1436.
108 Namentlich wurde die auf die Zukunft gerichtete einseitige Aufhebungeines dauernden Schuldverhältnisses (z. B. beim Gesellschaftsvertrage und beimDienstvertrage) vielfach als Fall des Rücktritts behandelt.
100 B.G.B. § 346—361. Verweisungen auf entsprechende Anwendung der§§ 346-356 in § 327 und Verlagsges. § 37; nur auf die §§ 346—348, 350-354u. 356 in § 467 (Wandlung). — Nach B.G.B. § 280 2 und § 286 2 sind die §§ 346—356auch in den dort behandelten Fällen entsprechend anzuwenden, obschon hierkein Rücktritt erfolgt, sondern unter Ablehnung der Erfüllung Schadensersatzwegen Nichterfüllung verlangt wird.
110 Meine Grundz. des H.R. in Enzykl.® I 988 u. die dort u. Enzykl. 7 IH97 angef. Lit.