§ 184. Der Schuldvertrag.
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mäfsige Vorbehalt eines Rücktrittsrechtes möglich; insbesonderewurde häufig die Zulässigkeit des Rücktritts gegen Reuegeld ver-einbart und zum Teil sogar im Zweifel das Haftgeld als verein-bartes Reuegeld gedeutet 101 . In vielen Fällen endlich konnte derRücktritt aus bestimmten Gründen erklärt werden 102 . Nach derRezeption konnten die Sätze des römischen Rechtes über dasRücktrittsrecht bei den nicht von der Form entbundenen gegen-seitigen Vertagen 103 infolge der Anerkennung der Formfreiheitaller Verträge sich nicht einbürgern. Reste des deutschen Reue-rechts bei gegenseitigen Verträgen erhielten sich nur vereinzeltoder tauchten bei der Einführung neuer Vertragsformen in denPartikularrechten wieder auf 104 . So wurde im gemeinen Recht,dem die grofsen Gesetzbücher sich anschlossen, das Rücktritts-recht hauptsächlich nur als Ausflufs gewisser im römischen Rechtebeim Kaufe ausgebildeter Nebenverträge (pactum displieentiae, indiem addictio, lex commissoria) anerkannt und behandelt 108 . Da-neben erblickte man in der aetio redkibitoria die Ausübung einesgesetzlichen Rücktrittsrechts, das sich ausführlicher Regelung er-
dahih kann jeder Teil nach seinem Beheben und unentgeltlich, indem er dasgegebene Wort unter gleichzeitiger Rückgabe des empfangenen Wortes zurück-nimmt, das Reuerecht ausüben. Die Befestigung (Bestätigung, Bekräftigung)des Versprechens vor Empfang einer Gegenleistung erfolgt durch rechtsförm-liches Haftungsgeschäft (unten § 186 I), insbesondere durch Arrhalvertrag(Haftgeld, Gottespfennig, Litkauf usw.); Schuld u. Haftung S. 354 ff. Doch kannnach manchen Quellen die Bindung noch während einer kurzen Frist durchRückgabe oder Rückforderung des Haftgeldes rückgängig gemacht werden;so nach altem Lüb. R. b. Hach S. 207 u. revid. Lüb. R. III, 6, b, bevor dieParteien auseinandergehen (antequam pedem mutaverit), nach anderen Quellen,bevor das Haftgeld eine Nacht hindurch behalten ist; Schuld u. Haft. S. 356Anm. 85—86; vgl. Siegel, Verspr. S. 32, Stohbe, Z. f. R.G. XIII 227 ff. Imübrigen bleibt nach der Bestätigung nur Rücktritt gegen Reubufse oder ausbestimmten Gründen zulässig.
101 Schuld und Haftung S. 357 ff. Vgl. Gold Schmidt, Z. f. H.R. I 391 ff.;Stohbe, Z. f. R.G. XIII S. 251 ff, D.P.R. III 3 § 218 III; Siegel, Verspr.S. 33ff.; nord. R. b. v. Amira I 335ff, 344ff.
102 Uber das Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung seitens des anderenTeils oben S. 299 Anm. 84. — Über besondere Rücktrittsgründe im nord. R.v. Amira I 568 ff, 591 ff, 652, II 698 ff, 783«'.
103 Vgl. über dieses viel umstrittene römische Reuerecht Wind scheid§ 321 Anm. 11 u. die dort angef. Schriften.
104 Siegel, Versprechen S. 36ff; Schuld u. Haftung S. 372.
ms Windscheid § 323 und die andere in Anm. 95 angef. gemeinrechtl.Lit.; Prenfs. L.R. I, 11 § 272 ff, 332 ff; Öst. Gb. § 919, 1083 ff.; Sachs. Gb.
§ 864 ff., 1107 ff, I486.