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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
2. Rücktritt 95 .
a. Geschichte. Im älteren deutschen Rechte erschien derRücktritt vom Vertrage als Zurücknahme des gegebenen undgenommenen Versprechens. Indem man sich von seinem Wortelossagte, zerrifs oder zerbrach man den geschlossenen Vertrag 96 .Eine Zurücknahme des Versprechens war trotz des Zustande-kommens des Vertrages insoweit zulässig, als das Erfüllensollennicht durch das Haltensollen gewährleistet war 97 . Das Halten-sollen aber konnte für einen öder jeden Vertragsteil durch ein ihmzustehendes Reuerecht ausgeschlossen sein. Der Vertrag bleibt hierrechtsbeständig und erfüllbar, solange das Versprechen aufrechtsteht 98 . Er wird aber entkräftet, sobald das Reuerecht ausgeübtwird 99 . Allgemein war ursprünglich bei gegenseitigen Verträgenein Reuerecht insoweit anerkannt, als nicht entweder das Ver-sprechen in rechtsförmlicher Weise besonders befestigt oder bereitsvon einer Seite geleistet war 10 °. Immer war ferner der vertrags-
95 Über das ältere deut. R.: Siegel, Das Versprechen S. 26 ff., Der Hand-schlag und Eid, Wien 1894, S. 70ff.; Puntschart, Treugelöbnis S. 77ff.;v. Amira, O.R. I 324ff., II 581 ff. — Über röm. u. gern. R.: Glück XVI 239ff.Unterholzner II § 429ff. Wendt, Die Reuverträge, 1879. Windscheid§ 223. — Über das heut. deut. R.: Stammler S. 88ff. Cosack I § 112.Endem ann I § 148. Dernburg II § 107ff. Crome II § 174ff. MatthiafsI § 90. L andsbe rg § 122. Köhler II §66. Enneccerus I § 262ff. Kippb. Windscheid S. 345 ff., sowie in Festg. f. Koch (1903) S. 110 ff. Kisch, Un-möglichkeit S. 134ff. Littmann, Das gesetzliche Rücktrittsrecht, 1902.Seckel, Gestaltungsrecht S. 222ff. Oertmann, Bl. f. R.A. LXIX 65ff.M. Lesser, Das Rücktrittsrecht bei positiven Vertragsverletzungen, Breslau1906. Komm, zu B.G.B. § 346-361.
96 v. Amira II 581 ff.
97 Über diese Unterscheidung vgl. oben S. 284 Anm. 10.
08 Gegen die Meinung von S tobb e, Reurecht S. 212, Sohm, EheschließungS. 29 Anm. 14, Hofmann, Die Entstehungsgründe der Obligation, 1874, S. 22,ein durch freie Rücktrittserklärung löslicher Vertrag sei noch gar kein Ver-trag, sondern nur Vorbereitung eines Vertrages, vgl. v. Amira I 335 Anm. 5und bes. Puntschart S. 77 ff. (Anm. 2). Wenn Puntschart seinerseits aus-führt, ein solcher Vertrag bestehe, sei aber noch nicht „wirksam“, so ist da-gegen zu sagen, dais der Vertrag durchaus nicht als unwirksam bezeichnetwerden darf, weil er bereits „Schuld“, wenn auch Schuld ohne Haftung, be-gründet. Vgl. meine Schrift über Schuld u. Haftung S. 353.
99 Darum wird er nach der Ausdrucksweise der Quellen erst mit demWegfall des Reuerechts stet und fest, unwandelbar, unverrückbar, unwider-ruflich usw. und erlangt damit „Kraft und Macht“; vgl. Puntschart S. 77,meine Sehr, über Schuld u. Haftung S. 354 ff. Anm. 78—84.
100 Vgl. Siegel, Versprechen S. 28ff., Handschlag S. 71; v. Amira I283 ff, 292, 324 ff, 555, II 346, 582 ff; Schuld und Haftung S. 84, 353 ff. Bis