§ 184. Der Schuldvertrag.
301
Leistungen verlieren ihre Erfüllungswirkung. Allein die Rechts-beständigkeit des Vertragsschlusses wird nicht in Frage gestellt.Möglich ist freilich, dafs trotzdem dieselbe Rechtslage eintretensoll, wie wenn der Vertrag niemals geschlossen wäre. Möglichist aber auch, dafs der Schuldvertrag eine auf Rückgängigmachungdes von ihm selbst Bewirkten gerichtete Wirkungskraft behält.
b. Eintritt des Wegfalls. Jede Art der Entkräftungeines Schuldvertrages kann von Rechts wegen eintreten oder ver-einbart werden oder kraft einseitiger Willenserklärung erfolgen.
a. Von Rechtswegen kann ein Schuld vertrag nichtig seinoder mit dem Eintritt einer ihm gesetzten Endfrist oder auflösendeuBedingung für die Zukunft wegfallen 90 oder auch infolge desEintritts einer mit rückwirkender Kraft ausgestatteten auflösendenBedingung der rückwärts gerichteten Auflösung verfallen 91 .
ß. Durch Vertrag kann ein Schuldvertrag in beliebigemUmfange entkräftet (annulliert, aufgehoben oder aufgelöst) werden.
y. Durch einseitige Willenserklärung kann ein Ver-tragsteil auf Grund eines ihm vertragsmäfsig oder gesetzlich zustehen-den Gestaltungsrechtes den Schuldvertrag entkräften. Als Mittelder Vernichtung des Schuldvertrages dient die Anfechtung 92 , alsMittel der Aufhebung die Kündigung mit oder ohne Kündigungs-frist 93 , als Mittel der Auflösung der Rücktritt. Verschiedene Be-deutung hat in der Anwendung auf Schuldverträge die als „Wider-ruf“ bezeichnete Erklärung 94 . Hier ist nur noch vom Rücktrittzu handeln, weil er zu einem besonderen Institut des Schuld-vertragsrechtes ausgebildet ist.
80 B.G.B. § 158 2 , 168.
91 B.G.B. § 159.
92 B.G.B. § 142.
98 Oben § 176 S. 91 ft'.
94 Der Widerruf des Vertragsscblusses in den Fällen des B.G.B. § 109,178, 1397, 1830 wirkt verniclitend, der Widerruf des Auftrages (§ 671) und derAnweisung (§ 790) aufhebend, der Widerruf der Schenkung (§ 530—534, 1584)und des Darlebnsversprechens (§ 610) nach Art des Rücktritts auflösend. —Der Widerruf von Antrag, Annahme, Zustimmung usw. (§ 130, 183, 1405, 1887)bringt niemals Verträge, sondern nur einseitige Willenserklärungen, die zumVertragsschlufs erforderlich sein können, in Wegfall. Der Widerruf der Aus-lobung (§ 658) hebt ein einseitiges Versprechen auf. Der Widerruf von ein-geräumter Vertretungsmacht (§ 27, 168, 17), der Stiftungswiderruf (§ 81) undder Testamentswiderruf (§ 2253 fF., 2270 ff.) gehören überhaupt nicht dem Schuld-recht an.