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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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300 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

ihrem rechtlichen Bestände nach in einen inneren Zusammenhangmiteinander gesetzt sind, bewährt sich auch im geltenden deutschenRecht das Schuldverhältnis aus dem gegenseitigen Vertrage alsein einheitliches Gesamtverhältnis.

IV. Wegfall des Schuldvertrages.

1. Überhaupt. Jeder Schuldvertrag hört insoweit zu wirkenauf, als das von ihm begründete Schuldverhältnis durch Erfüllung,Zeitablauf oder auf andere Weise erlischt. Er hat sein Ziel er-reicht und ist damit erledigt. Andererseits aber wird das Schuld-verhältnis in seinem Bestände betroffen, wemi der Schuldvertragselbst wegfällt.

a. Arten des Weg falls. Der Wegfall des Schuldvertrageskann einen sehr verschiedenen Sinn haben.

a. Nichtigkeit. Ein Schuldvertrag kann als nichtig be-handelt werden. Dann stellt sich seine schuldbegründende Kraftals blofser Schein heraus. Ein vertragsmäfsiges Schuldverhältnisist niemals entstanden. Freilich können trotzdem aus Anlafs desVertragsschlusses mancherlei Schuldverhältnisse begründet sein.Aber ihre Quelle ist nicht der Vertrag, sondern die Verantwort-lichkeit für aufservertragliche Schadensverursachung 88 oder die un-gerechtfertigte Bereicherung.

ß. A u f h e b u n g. Ein Schuldvertrag kann von einem bestimmtenZeitpunkte an aufgehoben werden. Dann büfst er seine Wirkungs-kraft für die Zukunft ein. Dagegen bleibt seine bisherige Wirkungs-kraft ungeschwächt. Die dem Vertrage gemäfs bewirkten Leistungenbehalten ihre Erfüllungswirkung. Aber auch einzelne unerledigteSchuld Verhältnisse können auf Grund des Vertrages fortbestehen.So bewahrt der behufs Wegfalles eines dauernden Schuldverhält-nisses aufgehobene Schuldvertrag hinsichtlich der schon enstandenenEinzelschuldverhältnisse regelmäfsig seine volle Wirkungskraft,während er neue derartige Sehuldverhältnisse nicht mehr hervor-zubringen vermag 89 .

(. Auflösung. Ein Schuldvertrag kann rückwärts aufgelöstwerden. Dann wird er nicht blofs für die Zukunft, sondern auchfür die Vergangenheit entkräftet. Auch die schon bewirkten

lichkeit des anderen Teils gewährte Recht ausübt, Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung zu fordern, kann er nach richtiger Ansicht seine eigne Verpflichtung,zu erfüllen, als erloschen behandeln; oben § 178 S. 181 Anm. 73.

88 So auch in den Fällen des B.G.B. § 122, 179, 307.

89 Oben § 176 II 7 S. 187 ff.