§ 184. Der Schuld vertrag.
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wenn der eine Teil die Leistung nicht rechtzeitig bewirkt, derandere Teil den vereinbarten Leistungsaustausch ablehnen und vomVertrage zurücktreten kann 84 . Beide Grundsätze sind im B.G.B.zu voller Anerkennung gelangt. Denn auf ihnen beruhen die schonerwähnten Vorschriften über die besonderen Wirkungen, die sichbei gegenseitigen Verträgen an den Eintritt der Unmöglichkeiteiner Leistung und an den Leistungsverzug knüpfen 8 *./ Hiernachverliert einerseits, wer selbst ganz oder teilweise nicht zu erfüllenvermag, auch ganz oder teilweise das Recht, Erfüllung zu ver-langen 86 . Andererseits kann, wer die ihm gebührende Erfüllungnicht empfängt, sich auch von der Verpflichtung lossagen, seiner-seits zu erfüllen 87 . Indem so die beiderseitigen Leistungspflichten
•weichenden Regel über die Tragung der Gefahr beim Kauf und bei anderengegenseitigen Verträgen zugrunde. In allgemeiner Fassung spricht ihn dasPreufs. L.R. I, 5 § 364 aus. Ebenso Sachs. Gb. § 1013.
84 Nach röm. und gern. E. kann der andere Teil grundsätzlich nur Er-füllung und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen. Dagegenwar im älteren deutschen Recht ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung desanderen Teils vielfach anerkannt; insbesondere ist beim Kauf, wie H. Mitteis,Rechtsfolgen des Leistungsverzuges beim Kaufvertrag nach niederländischenQuellen des M.A. (Beyerle VIII 2) S. 72 ff., nachgewiesen hat, das Rücktrittsrechtwegen Leistungsverzuges schon im Mittelalter ausgebildet; unten § 192 Anm. 114.Das Preufs. L.R. I, 5 § 393—394 hält an dem römischen Grundsatz fest, ge-währt aber in besonderen Fällen ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung(I, 5 § 397 ff., I, 11 § 229 ff., 938, 1001). Ebenso Öst. Gb. § 919, Sächs. Gb. § 864(anders nach § 865 bei Fixgeschäften). Demgegenüber ist die grundsätzlicheAnerkennung eines Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung im Code civ. a. 1184ausgesprochen; vgl. Crome, Grundlehren II § 16. Ebenso im Schweiz. O.R.a. 122—124 (107—109). Vor allem aber wurden für das deut. R. die Bestim-mungen des alten H.G.B. a. 354—359 über den Handelskauf vorbildlich, diebei Leistungsverzug dem anderen Teil das dreifache Wahlrecht gewähren, aufErfüllung zu bestehen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern odervom Vertrage zurückzutreten.
85 B.G.B. § 323—327, H.G.B. § 375—376; dazu die den einzelnen Artenvon Schuldverträgen (z. B. Kauf, Tausch, Miete, Werkvertrag, Verlagsvertrag)angepafsten Sonderbestimmungen. Vgl. oben § 178 S. 130 fl. Anm. 66—70, 73,
77, S. 138 Anm. 103—104. Auf die Ausgestaltung im einzelnen wirken zu-gleich die allgemeinen Grundsätze über den Einfluß von Verschulden undZufall, über die je nach dem Schuldinhalt ungleiche Bedeutung der Leistungs-zeit (besonders hinsichtlich der Frage, ob Nachfrist zu gewähren ist) und überdie Bedeutung einer Teilerfüllung maßgebend ein.
86 Anders nur, wenn der andere Teil für den Eintritt der Unmöglichkeitverantwortlich ist. Ist er selbst dafür verantwortlich, so mufs er überdiesSchadensersatz leisten.
87 So stets, wenn er ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht ausübt. Aberauch, wenn er das ihm auf Grund des Verzuges oder sonstiger Verantwort-